Neben den klassischen Abmahngründen aus dem Wettbewerbsrecht kommt es vermehrt auch zu Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheber- oder das Markenrecht. Diese sind für Händlerinnen und Händler häufig besonders teuer, da neben den Abmahnkosten unter Umständen noch Schadensersatzforderungen dazu kommen.
Markenname in der Artikelbezeichnung
Wer mahnt ab? SKODA AUTO (vertreten durch Kanzlei Lubberger Lehment)
Wie viel? 2.904,70 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Fahrzeugteilen
Die Bekanntheit einer Marke kann beim Kunden Vertrauen erwecken und für den Händler vorteilhaft sein. Die Verwendung des Markennamens ist allerdings nur dann gestattet, wenn auch original Markenware verkauft wird. Wenn es sich um Ersatzteile handelt, die mit dem Markenprodukt kompatibel sind, darf dies zwar erwähnt werden, mit der Artikelbezeichnung sollte man allerdings vorsichtig sein. Wichtig ist, dass die Marke nur beschreibend genutzt werden darf, also zum Beispiel „passend für....“ oder „kompatibel für...“. Allerdings müssen auch hier gewisse Voraussetzungen gegeben sein, die wir in unserem Praxisratgeber noch einmal zusammen gefasst haben (siehe Infokasten).
Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Händler, außerdem muss der Händler Auskunft darüber geben, in welchem Umfang der Markenname missbräuchlich verwendet wurde, damit neben den Abmahnkosten auch eine Schadensersatzforderung berechnet werden kann.
Design-Nachahmung wird zum Problem
Wer mahnt ab? Bottega Veneta (vertreten durch Kanzlei bocklegal)
Wie viel? 2.642,49 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Neben irreführenden Werbe-Aussagen untersagt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch das Nachahmen von Waren oder Dienstleistungen von Mitbewerbern. Das wurde einem Unternehmen, welches Handtaschen vertreibt, zum Verhängnis, da dieses zum Teil das gleiche Design hatten wie die Handtaschen einer bekannten Modefirma.
Da der Verkauf ohne Zustimmung der Firma getätigt wurde, lag ein Verstoß gegen das UWG vor und eine Abmahnung folgte sofort.
Mangelnde Altersprüfung sorgt für Abmahnung
Wer mahnt ab? Liquidkueche (vertreten durch Kanzlei Ronnenburger : Zumpf)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von E-Zigaretten und Zubehör
Der Verkauf von E-Zigaretten fällt wie der Verkauf von herkömmlichen Zigaretten unter das Jugendschutzgesetz. Das gilt nach dem Jugendschutzgesetz auch für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, auch wenn es sich um nikotinfreie Erzeugnisse handelt. Online-Händler, die diese Produkte verkaufen, müssen darauf achten, dass beim Verkauf eine Altersprüfung stattfindet. Gerade beim Versandhandel müssen Händler darauf achten, dass bei der Paketübergabe eine Altersprüfung vorgenommen wird und die Versandart dementsprechend ausgewählt werden muss.
Da es sich bei dem Verstoß um eine Marktverhaltensregel handelt, liegt hier auch ein Wettbewerbsverstoß vor, der abmahnfähig ist.
Kommentar schreiben
Antworten
Wenn klar erkennbar ist, dass das Produkt nicht von FREMDERMARKENNA ME ist, dann sollte das doch okay sein, oder?
_______
Hallo Philipp,
wenn der Markenname in einer beschreibenden Form genutzt wird, kann das zulässig sein. Allerdings gilt auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen , zum Beispiel dann, wenn es zur Bestimmung des Produkts notwendig ist.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben