Unzulässige E-Mail-Werbung

Wer mahnt ab? Rechtsanwaltskanzlei Buschbell
Wie viel? 540,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

E-Mail-Werbung ist für viele Händlerinnen und Händler eine einfache Möglichkeit, um auf Angebote im Shop aufmerksam zu machen. Dabei sollten sie allerdings darauf achten, dass sie sich vorher die Einwilligung beim Empfänger eingeholt haben. Denn der Versand von E-Mails ohne Einwilligung stellt laut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unzumutbare Belästigung dar. Wenn keine Einwilligung vorliegt, kann es daher schnell zu einer Abmahnung und gegebenenfalls auch zu Schadensersatzansprüchen kommen. 

Weitere Abmahnungen

Nichtbeachtung der Textilkennzeichnungsverordnung

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 350 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Textilien

Für viele Produkte gibt es neben den allgemeinen Vorschriften noch spezielle Vorschriften, die beachtet werden müssen. So zum Beispiel bei Textilien. Hier muss der Händler sowohl das Textilkennzeichnungsgesetz, als auch die Textilkennzeichnungsverordnung beachten. Die Textilkennzeichnungsverordnung gibt vor, dass Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar über die Textilfaserzusammensetzung informiert werden müssen. Dabei müssen die Bezeichnungen aus dem Anhang der Verordnung genutzt werden. Eine Nichtbeachtung der Vorschriften stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar und kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

Unzulässige „Testsieger“-Werbung

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Wenn ein Produkt Testsieger wurde, möchten Händler das ihren Kunden selbstverständlich auch mitteilen. Wenn mit dem Begriff „Testsieger“ geworben wird, muss allerdings auch die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung mit angegeben werden. Nur so haben die Kunden die Möglichkeit, die weiteren Informationen über den Test auch zu überprüfen. So kann geschaut werden, ob das Testurteil noch gültig ist, oder ob ein anderen Produkt möglicherweise mit dem gleichen Testurteil ausgezeichnet wurde. 

Ohne diese Informationen liegt ein Verstoß gegen das UWG vor und der Händler kann von einem Mitbewerber oder einem qualifizierten Abmahnverein abgemahnt werden. 

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