Anders als im Online-Shop müssen Händler bei Ebay über ihren Verkäuferbereich die Versandkostenangaben in eine Tabelle einpflegen. Dazu kommt es jedoch mitunter zu unzureichenden oder widersprüchlichen Angaben im Front-End. Das hatte aktuell auch ein Abmahner entdeckt.

Wer? Rinelli GmbH (vertreten durch die Kanzlei in der Innenstadt Münster)
Wieviel? 1.348,27 Euro
Was? Fehlende Versandkosten bei Ebay

Nirgends ist es so einfach, ein großes internationales Publikum anzusprechen wie im E-Commerce, speziell auf weltweit bekannten Plattformen. Eine Pflicht, die Händler beim internationalen Versand haben, ist die Versandkostenangabe für alle Länder, in die geliefert wird. Für den Online-Shop wird das auch bisher von vielen Händlern umgesetzt. Aber auch bei Ebay dürfen die Versandkosten für den Auslandsversand nicht vergessen werden, wenn man ihn anbietet.

Zur Angabe der Versandkosten bei Ebay müssen Händler zwingend die von Ebay bereitgestellten Versandkostentabellen in ihrem Verkäuferkonto ausfüllen, die der Kunde schließlich unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ einsehen kann.

Screenshot vom 12.08.2020 © Ebay.de

Hinweise wie z.B.: „Für den Versand ins Ausland fragen Sie die Versandkosten beim Verkäufer an.“, „Versandkosten ins Ausland auf Anfrage.“ oder „Nehmen Sie wegen Versandkosten und -arten für Versand nach Europa Kontakt zum Verkäufer auf.“ sind nicht empfehlenswert und sogar abmahngefährdet:

Screenshot vom 12.08.2020 © Ebay.de

Wo liegt also die Lösung des Problems? In ihrem gewerblichen Ebay-Account können Händler die Versandkosten unter der Rubrik „Versandbedingungen bearbeiten" einstellen. Weitere ausführliche Einstellhinweise für Ebay gibt der Händlerbund

Online-Händler sollten auch daran denken, dass die Versandkostentabelle vollständig für jedes Lieferland ausgefüllt ist und keine Widersprüche enthält. Länder bzw. Kontinente, die nicht beliefert werden, können über die sogenannte „Ausschlussliste“ ausgeschlossen werden.

Weitere Abmahnungen

Verkauf von Himalayasalz

Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. (vgu)
Betroffene? Lebensmittelhändler

Ein Online-Händler ist für ein auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines Dritten bedient hat. Punkt. Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13). Die Übernahme der Artikelbeschreibung und Bezeichnung kann insbesondere bei Himalayasalz heikel werden, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern in einem entfernten Vorgebirge gewonnen wird. Dann liegt eine irreführende Werbung vor.

Atemschutzmasken

Wer? Tecxos GmbH (über die Kanzlei Brand Legal)
Betroffene? Online-Händler von Atemschutzmasken
Wieviel? 1.142,14 €
Was? Verstoß gegen die PSA-Verordnung

Schon die Wettbewerbszentrale hatte in den letzten Monaten aktiv unzulässige Angebote im Zusammenhang mit der Coronakrise verfolgt. Dabei ging es überwiegend um die unzulässige Werbung in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Aussagen (beispielsweise, dass ein Produkt als Schutz vor dem Coronavirus geeignet ist). Viele Abmahner gehen jedoch seit Monaten gegen den Verkauf der Masken an sich vor.

Wird ein Produkt auf seiner Verpackung und/oder in der Werbung tatsächlich als Atemschutzmaske verkauft, unterliegt es der sog. PSA-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen. Diese Art von Produkten darf demzufolge nur nach Durchlaufen eines strengen Konformitätsbewertungsverfahrens und mit einer Gebrauchsanleitung verkauft werden. Solche Abmahnungen sind kein Einzelfall. Auch andere Verbände gehen dem nach.