Wer? Joriko GmbH
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler

Erneut machen Abmahnungen wegen der fehlenden Registrierung bei LUCID die Runde. Dass diese Pflicht besteht, wurde bereits mehrfach ausgeführt (mehr dazu). Nun macht wieder ein Unternehmen von der Möglichkeit, solcherlei Verstöße abzumahnen, Gebrauch. Einen Rechtsanwalts schaltet es jedoch nicht ein. In der vergangenen Woche haben bereits drei Mitglieder des Händlerbundes die Abmahnungen beklagt.

Die abmahnende Joriko GmbH mahnt Ebay-Händler ab. Das Unternehmen verkauft unter anderem Feuerzeuge und Kleber. Es bietet seine Waren sowohl im eigenen Online-Shop, als auch auf Amazon, Ebay und Rakuten an. Abgemahnt werden Händler, die ebenfalls Feuerzeuge oder Kleber im Sortiment haben. Bisher traf es Verkäufer auf Ebay.

Weitere Abmahnungen

Fehlender OS-Link

Wer? Birgit Heinkelein (durch RA Johannes Heinkelein)
Wie viel? 147,65 Euro
Betroffene? Online-Händler

Die Pflicht zum OS-Link ist bereits ein alter Hut. Die Pflicht, den Link mit ins Impressum zu setzen, besteht bereits seit 2016. Aber auch Händler, die sich sehr sicher sind, dass sie den Link eingepflegt haben, sollten ruhig hin und wieder mal einen Blick riskieren. Der Link muss nämlich auch anklickbar sein und den Nutzer direkt zur OS-Plattform weiterleiten. Manchmal kann es durch technische Probleme dazu kommen, dass ein eigentlich als klickbar gestalteter Link nicht mehr funktioniert. Daher ist eine regelmäßige Kontrolle lohnenswert.

Falsche Widerrufsbelehrung bezüglich Rückerstattung des Kaufpreises

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? B2C-Händler

Obwohl die Reform des Verbraucherrechtes bereits mehrere Jahre her ist, geistern noch immer veraltete Widerrufsbelehrungen durch das Netz. Dieses mal ist der Ido-Verband auf die Formulierung eines Händlers aufmerksam geworden, wonach dieser das Geld nach erfolgtem Widerruf bis zu 30 Tage einbehalten dürfe.

Das ist grundsätzlich falsch: Laut § 357 BGB sind „die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren”. Der Unternehmer kann die Rückzahlung aber verweigern, „bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat”. Hier kann sich der Unternehmer aber nicht heraus suchen, welches Ereignis für ihn ausschlaggebend ist. Es kommt schlicht darauf an, welchen der beiden Wege der Verbraucher geht. Schickt er dem Händler vor Eingang der Retoure eine Versandbestätigung, muss dieser das Geld zurückgeben.