Die pünktliche Lieferung vor Heiligabend ist ein Muss. Personalmangel und Co. können jedoch wie ein Damoklesschwert über Kunden, Händlern und Transporteuren schweben.

Teil 1: Transparenz gegenüber dem Kunden

Auch wenn für den Handel und damit auch für die Logistik die Weihnachtszeit schon etliche Wochen vor dem Heiligabend beginnt, gibt es natürlich jedes Jahr kurzentschlossene Käufer. Nur mit pünktlichen und termingerechten Lieferungen kann der Internethandel gegenüber dem stationären Handel punkten – egal ob bei Schnee oder Glatteis.

Informationspflicht: Lieferdatum

In vielen Regionen Deutschlands hat es schon heftige Schnee-Einbrüche gegeben. Hinzu kommen Probleme bei den Zustelldiensten, die die letzten Bestellungen vor Weihnachten zur Zitterpartie werden lassen. Für den Kunden ist es jedoch ganz entscheidend zu wissen, ob seine Bestellungen noch rechtzeitig vor Nikolaus, den Festtagen oder dem Skiurlaub eintreffen. Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel daher eine Pflicht eingeführt: Händler müssen dem Kunden einen Liefertermin nennen. 

Natürlich bringt dieser Hinweis wenig, wenn sich der Händler mit „Weichmachern“ wie „voraussichtlich" eine spätere Lieferung vorbehält. Auch der Zusatz „in der Regel“ am Liefertermin bzw. -zeitraum ist zu unkonkret und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen. Auch die Angabe „Lieferbar bis zum Heiligabend“ genügt nicht, da die Aussage „lieferbar“ nicht aussagt, dass die Ware auch tatsächlich „geliefert“ wird. Wichtig zu wissen ist es außerdem, dass auch etwaige Banklaufzeiten in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen.

Tipp: Wenn ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die unterschiedliche Lieferzeiten haben, müssen Händler darauf hinweisen, welche Lieferzeiten gelten. Versenden sie die Ware in einer gemeinsamen Sendung, so bestimmt sich die Lieferzeit in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Lieferzeit, was dem Kunden natürlich ebenfalls mitzuteilen ist.

Spezialfälle nicht vergessen

Händler, die auch ins Ausland versenden, sollten darauf achten, dass auch hierbei die Lieferzeit angegeben werden muss, und zwar separat für das Ausland, denn die Lieferzeiten decken sich nicht mit den inländischen. Praktisch kann dies beispielsweise durch ein Sternchen bei den Lieferzeiten und anschließender Erklärung im Footer erfolgen. Gleiches gilt für Speditionsartikel, deren Lieferzeit ebenfalls nicht der für paketversandfähige Waren entspricht.

Verantwortung liegt beim Händler

Nicht selten liest man in Shops jedoch gerade jetzt Hinweise (z. B. in einem Banner), dass Bestellungen derzeit aufgrund der hohen Nachfrage nur verzögert bearbeitet werden können oder ähnliche vertröstende Formulierungen. Das reicht nicht aus, denn mit der Lieferzeitangabe geht der Händler eine vertragliche Verpflichtung ein. Das gilt selbst dann, wenn der Paketdienst und nicht der Händler für die Verspätung verantwortlich ist. Beispielsweise kann der Hinweis „Heute (20.12.) bestellt - Lieferung bis zum Heiligabend garantiert“ lauten. Mit dieser Aussage verpflichtet sich der Händler, die Lieferung bis zum 24. Dezember auszuführen, d. h. die Ware muss auch spätestens am 24. Dezember eintreffen.

Die gute Nachricht: Das Überschreiten einer Lieferzeit kann abgesehen von bestimmten Spezialfällen wie der Expresszustellung oder die Lieferung zum Wunschtermin, beispielsweise bei einer Kochbox, keine Ansprüche wie einen Schadensersatz nach sich ziehen. Das ist für sich genommen zwar ein Widerspruch, denn dann würde die gesetzliche Informationspflicht ihrem Sinn nicht gerecht werden, entspricht jedoch dem derzeitigen Stand in der Rechtsprechung. Kunden können aber von ihrer Bestellung zurücktreten und den bereits gezahlten Kaufpreis zurückfordern, wenn sie dem Händler wegen der nicht eingehaltenen Lieferzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben. Ist die Bestellung bis dahin immer noch nicht geliefert worden, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und nach erklärtem Rücktritt auch die Annahme einer Lieferung verweigern. Schadensersatzansprüche werden kaum durchsetzbar sein, wenn der Händler nicht schuldhaft gehandelt hat.

Plus: Liefergarantien

Anders kann das aber aussehen, wenn ein Verkäufer sich bewusst für eine Liefergarantie entscheidet und diese auch anders als die reine Information werbetechnisch für sich einsetzt. Gedanken machen müssen sich Verkäufer unter anderem über folgende Punkte:

  • Was ist der letztmögliche Bestellzeitpunkt?
  • Gilt die Garantie nur für Bestellungen mit nationalem Versand?
  • Soll die Garantie für jedes Produkt bestehen, oder werden Warengruppen ausgenommen (insbesondere Speditionsartikel)?

Wird dieses Garantieversprechen gebrochen, sind Ansprüche wie bei der Express- und Wunschterminzustellung möglich.

Better safe than sorry

Wer es kann und will, kann auch einen Mittelweg gehen, mit dem alle drei Seiten leben können. Im Online-Shop sollten daher alle Lieferzeitangaben entsprechend verlängert werden, also auch die am Artikel, auf Unterseiten und im Bestellablauf. So wird der Händler seiner Informationspflicht gerecht, der Transporteur hat ausreichend Zeit und kann auch auf Engpässe reagieren. Der Kunde bekommt eine faire und transparente Information, auf die er sich verlassen kann. Das mag Unvorhersehbares nicht ausmerzen. Rechtlich ist es jedoch die sauberere Variante.

Teil 2: Geschäftsbeziehung zum Transportdienstleister

Was nach außen hin zwischen Käufer und Verkäufer gilt, spielt jedoch zunächst einmal keine Rolle in der Beziehung zwischen dem Verkäufer und seinem beauftragten Transportunternehmen, betrifft also das Innenverhältnis. Hier kommt es auf die konkrete Vereinbarung an, die im jeweiligen Rahmenvertrag geschlossen wurde.

Beförderung und Lieferung unterfallen Frachtvertrag

Der Vertragstyp, der hier zugrunde liegt, ist der Frachtvertrag oder Beförderungsvertrag: Umgangssprachlich werden die Begriffe meist synonym verwendet. Der Frachtvertrag ist ein Vertrag über die Beförderung von Waren oder Gütern zum vereinbarten Bestimmungsort. Der Frachtführer ist zur Beförderung des Frachtguts verpflichtet, bei der er die Weisungen des Auftraggebers beachten muss. Es kommt also auf den Beförderungserfolg an.

Lieferfrist nach Handelsrecht

Die Beförderung von Paketen jeglicher Art läuft in unseren Breitengraden eigentlich reibungslos. Tatsächlich ist sie mit zunehmenden Wetterkapriolen und Personalmangel ein kleines Glücksspiel geworden. Selbst wenn alles glattläuft – bis zur vollständigen Lieferung spielen viele Faktoren in die fristgerechte Ablieferung hinein. Doch gibt es überhaupt eine Frist?

Das Gesetz besagt hierzu, dass der Frachtführer verpflichtet ist, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist). 

Individuelle Vereinbarungen oder Regelungen in den Vertragsbedingungen zwischen einem Versender (z. B. Online-Händler) und dem Kunden zur Lieferfrist gibt es meist nicht, „weder in unseren AGB für Post & Paket noch in unseren Vereinbarungen mit Vertragskunden (Unternehmen); in keinem Fall”, heißt es dazu vonseiten der Deutschen Post DHL Group. 

Gleiches bei den AGB der DPD Classic: „Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine.“

Gleiches gilt übrigens für die Abgabefristen vor Weihnachten. Auch das sind nur unverbindliche Empfehlungen für die Anbieter. Sie betreffen einen Zeitraum, in dem Sendungen regelmäßig und erfahrungsgemäß und unter gewöhnlichen Umständen noch in die Zustellung gelangen, so das Statement der Deutschen Post DHL Group.

Ausnahme: Sonderleistungen

Wo aber gerade eine solche spezielle Vereinbarung zur Lieferfrist getroffen wird, ist beispielsweise die Zustellung zum Wunschtermin oder die Expresszustellung. Am Beispiel von DPD: „Die Zustellung erfolgt für DPD 8:30 bis spätestens 08.30 Uhr, für DPD 10:00 bis spätestens 10.00 Uhr, für DPD 12:00 bis spätestens 12.00 Uhr und für DPD EXPRESS bis spätestens 18.00 Uhr an dem auf den Übernahmetag folgenden Werktag (Montag bis Freitag)“.

Hier wäre der Zusteller für den Schaden haftbar, der durch Überschreitung der Lieferfrist entstand, denn in solchen Fällen ist es offenkundig, dass es auf die Einhaltung des Wunschtages oder der Wunschzeit ankommt. Dafür spricht vor allem auch, dass für die Zusatzleistung ein nicht unbeachtliches Porto erhoben wird. Hierzu sei vor allem auf das Urteil des OLG Köln verwiesen (Beschluss vom 16.04.2020, Az.: 3 U 225/19), bei dem durch einen Zustellfehler die Zustellung am Samstag (Samstagszustellung) verpasst und damit eine Frist versäumt wurde.

Haftungsfragen

Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Bei Expresszustellungen oder anderen gebuchten Services mit festen Lieferzeiten gilt: Die Haftung für Lieferfristüberschreitung ist, soweit gesetzlich zulässig, für hierdurch verursachte Vermögensschäden bei nationaler Beförderung auf das dreifache Leistungsentgelt und bei grenzüberschreitender Beförderung auf das einfache Leistungsentgelt beschränkt. Erschwerend kommt hinzu, dass Ansprüche und Forderungen, so sie überhaupt bestehen, zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden können, da ihre Einforderung meist der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.

Konsequenz dessen, dass es für die Fälle der Paketbeförderung im Allgemeinen keine festen Vereinbarungen über die Frist gibt, dass eine „Regulierung“ (d.h. Schadenersatz o.a. Rechtsfolgen) entfällt. Auch bei fehlender Lieferfristvereinbarung kann die angemessene Transportdauer überschritten sein und unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung auslösen. Das Handelsrecht legt jedoch keine zeitliche Grenze fest. Maßgeblich ist die Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung aller Umstände zuzubilligen ist. Dabei kommt es wie immer auf eine Bewertung im Einzelfall an. 

Ergo: Der Versender am Ende der Kette sieht wie so oft ziemlich alt aus, denn er steht dem Verbraucher Rede und Antwort, kann selbst den Schaden jedoch nicht weitergeben.