Nach den Vorschriften des Artikels 17 CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung bis zur Ablieferung des Gutes. Aber was ist, wenn Streit besteht, ob die dem Frachtführer übergebene Ware bei einer Supermarktkette oder einer dritten, empfangsberechtigten Person hätte abgeliefert werden müssen.

In einem aktuellen Urteil musste sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit genau dieser Frage beschäftigen - wann eine Ablieferung im Sinne des Artikel 17 CMR vorliegt (Urteil vom 23.04.2015, Az.: 23 U 3481/14).

Es reicht nicht aus, dass die Ware am Bestimmungsort ankommt

Das OLG stellt in seinem Urteil Folgendes klar: Die bloße Ankunft der Waren am Bestimmungsort ist noch keine Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das beförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in die Lage versetzt, das Gut in Besitz zu nehmen. Das Gut muss danbei insbesondere an den nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigten Empfänger abgeliefert werden (BGH, Urteil vom 02.04.2009, Az.: I ZR 16/07). Dabei kommt es allein auf die Vereinbarung im Frachtvertrag an. Daher genügt es für eine ordnungsgemäße Ablieferung nicht, wenn das Gut in den Besitz des Endempfängers gelangt, sofern dieser nicht auch nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigter Empfänger ist (BGH, Urteil vom 13.07.1979, Az.: I ZR 108/77).

Dabei ist es Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darzulegen und zu beweisen.

Sind im Frachtvertrag bestimmte Entladestellen benannt, so ist es Sache des Frachtführers, darzulegen und zu beweisen, dass er die Ware an Personen übergeben hat, die sich nicht nur an den bezeichneten Entladestellen aufhielten, sondern verfügungsberechtigte Empfänger der benannten Organisationseinheiten waren.

Dem Frachtführer gelang der Nachweis im konkreten Fall nicht. Seine Klage auf Zahlung von Frachtlohn wurde daher vom Oberlandesgericht München abgewiesen.