Laut dem Straßenverkehrsgesetz sowie der Fahrerlaubnis-Verordnung ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Fahren erweist.

Wer an körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen leidet, muss sich nicht gänzlich von der Straße fernhalten. Er darf am Verkehr jedoch nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Diese Grundregel aus der Fahrerlaubnis-Verordnung schließt vor allem die Teilnahme von Personen mit einem körperlichen Handicap nicht aus, einen Führerschein zu erlangen und sich im Straßenverkehr zu bewegen. Allerdings hat dies auch seine Grenzen, wenn die Krankheit eines Fahrers eine zu hohe Gefahr für den Straßenverkehr bedeuten könnte.

So bestand das Risiko, dass ein Lkw-Fahrer, der kurz zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte, erneut einen erleidet und sich und andere mit seinem schweren Lkw oder Lastzug in Gefahr bringt. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis für den Lkw (Gruppe 2, u. a. C1, C1E, C und CE). Das Verwaltungsgericht bestätigte im Anschluss die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 15.04.2020, Aktenzeichen: 3 L 2/20). Die Behörde sei sogar ohne weitere Abwägung verpflichtet gewesen.

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Die Fahrerlaubnis-Verordnung nennt Erkrankungen mit kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit ausdrücklich, denn durch diese wird die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der zweiten Gruppe eingeschränkt. Das soll vor allem bei einem erlittenen Schlaganfall der Fall sein, denn dieser sei mit Leistungsausfällen oder der Gefahr von Rückfällen verbunden. Kranken könne solch eine Belastungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 nicht zugemutet werden.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bei einem Schlaganfallpatienten daher legitim, denn er erweist sich allein von seinem allgemeinen Krankheitsbild als ungeeignet zum Lkw-Fahren. Das Abklingen der Symptome spielte für die Behörde und das Gericht daher keine Rolle mehr.

Fahrerlaubnisentzug gefährdet Existenz

Das Gericht setzte sich auch noch einmal mit der Belastung auseinander, die im Einzelfall die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage für einen Berufskraftfahrer bedeuten kann. Zwar könne die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Grundrechte des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen, so das Gericht. Tatsächlich überwog jedoch der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Die Klage des Lkw-Fahrers wurde abgewiesen.