Dieser Artikel ist Teil unserer Marktplatz-Themenreihe: Diese beleuchtet in verschiedenen Beiträgen nicht nur wichtige Zahlen und Fakten rund um Ebay, Temu und Co., sondern liefert Händlerinnen und Händlern auch rechtliche Hintergrundinformationen rund um Vertriebsbeschränkungen, Abmahnfallen und Zahlungsprobleme. Außerdem finden sich neben informativen Überblicksartikeln auch verschiedene Tipps für den Handel auf Marktplätzen.
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Der Verkauf auf dem Marktplatz kann für Händler:innen einige Vorteile bringen. Immerhin muss nicht zunächst ein eigener Shop aufgebaut werden und der Marktplatz hat bereits eine gewisse Reichweite, von der man als Händler:in profitieren kann. Also einfach Angebote hochladen und los gehts? Ganz so einfach ist es leider nicht. Auch auf dem Marktplatz müssen sich Verkäufer:innen um die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben kümmern. Neben den gesetzlichen Vorgaben kommen noch die Vorgaben des Marktplatzes hinzu. Beiden Anforderungen gerecht zu werden, ist regelmäßig eine große Herausforderung für Online-Händler:innen. Denn die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben kann durch technische Hürden und Voreinstellungen erschwert werden. Kommt es hier zu Fehlern oder Umstellungen aufseiten des Marktplatzes, muss der Händler im Falle einer Abmahnung dafür gerade stehen. Wie also können Händler:innen von den Vorteilen des Marktplatzes profitieren und trotzdem rechtssicher handeln?

Rechtstexte & Co: Gesetze gelten überall

Zunächst lautet die Devise: Die gesetzlichen Regeln und Vorschriften, die im eigenen Shop gelten, gelten in aller Regel auch auf dem Marktplatz. Für das Einhalten dieser ist jeder Händler und jede Händlerin selbst verantwortlich und kann bei Missachtung abgemahnt werden. Alle Vorgaben zu Werbeaussagen, Preisangabe und Widerrufsrecht müssen auf dem Marktplatz genauso eingehalten werden, wie im eigenen Shop. 

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Die Nutzung eines Marktplatzes befreit somit auch nicht von der Pflicht, gültige Rechtstexte zu haben. Widerrufsbelehrung, Impressum und Datenschutzerklärungen müssen auch hier der Kundschaft zur Verfügung gestellt werden. Da Händler:innen auf dem Marktplatz gezwungen sind, sich auf die technischen Möglichkeiten der Plattform zu verlassen, ist die Gefahr einer Abmahnung hier besonders hoch. 

Kleine Fehler, große Folgen

Gerade beim Impressum kommt es immer wieder zu Problemen. Während im eigenen Shop jede:r Händler:in selbst bestimmen kann und muss, wo das Impressum rechtssicher zu finden ist, muss man sich auf einem Marktplatz darauf verlassen können, dass die Plattform das Impressum richtig anzeigt. In der Vergangenheit gab es deshalb schon häufiger Probleme. Im Frühjahr sorgte ein Anzeigefehler auf Ebay für eine Abmahngefahr für Händler:innen. Hier wurde das Impressum einiger Verkäufer:innen nicht korrekt angezeigt. Ein kleiner technischer Fehler aufseiten der Plattform sorgte so für ein großes Abmahnrisiko von Online-Händler:innen. Sobald so ein Fehler auffällt, muss man als Händler:in selbst aktiv werden. In diesem Fall gab es die Möglichkeit, die fehlenden Angaben an einer anderen Stelle im Händlerprofil zu hinterlegen.Auch wenn hier der Anzeigefehler aufseiten der Plattform liegt: Wenn eine Abmahnung ausgesprochen wird, muss der Händler dafür haften.

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Auch beim Verkauf auf einem Marktplatz muss der Verkäufer eine Widerrufsbelehrung einstellen. Diese muss sowohl den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzrechts entsprechen, als auch den Vorgaben des Marktplatzes. Außerdem darf sie anderen Angaben auf dem Marktplatz nicht widersprechen. Denn auch zwei sich widersprechende Widerrufsbelehrungen sind ein Abmahngrund. Damit eine Widerrufsbelehrung einwandfrei ist, muss sie also sowohl den gesetzlichen, als auch den Vorgaben des Marktplatzes entsprechen. 

Vorgaben des Marktplatzes

Als wären die gesetzlichen Anforderungen nicht schon genug, hat jeder Marktplatz auch noch seine eigenen Regeln, an die sich Händler:innen halten müssen. Bei Missachtung der Marktplatzvorgaben kann es im schlimmsten Falle zu einer Kontosperrung kommen. Bevor man sich dazu entscheidet auf einem Marktplatz zu verkaufen, sollte man sich mit den Bedingungen des Marktplatzes auseinandersetzen und überlegen, ob die Anforderungen des Marktplatzes zum eigenen Geschäftsmodell passen. Zum Beispiel bieten einige Marktplätze der Kundschaft regelmäßig ein Rückgaberecht an, welches über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Verkäufer:innen auf dem Marktplatz sind dann dazu verpflichtet, dieses verlängerte Rückgaberecht anzubieten. 

Bei vielen Marktplätzen werden zudem die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs vom Verkäufer oder der Verkäuferin übernommen. So gilt es etwa bei Amazon im Bereich Bekleidung, Schuhe und Schmuck, dass die Rückgabekosten vom Händler übernommen werden müssen. Bei Kaufland müssen die Rücksendekosten ab einer Bestellung von 40 Euro von den Verkäufer:innen übernommen werden. Alle Vorgaben, die vonseiten des Marktplatzes gestellt werden, müssen auch in der Widerrufsbelehrung der Händler:innen angegeben werden. 

Nicht nur bezüglich der Widerrufsbedingungen stellen viele Marktplätze eigene Regeln auf. Auch für die Gestaltung der Produktbilder gibt es häufig strenge Vorgaben. So sollen zum einen die Bedürfnisse der Kundschaft auf aussagekräftige Produktbilder gestillt werden, zum anderen legen viele Marktplätze Wert darauf, dass eine gewisse Einheitlichkeit vorhanden ist. 

Verwendung von Markennamen

Gerade auf dem Marktplatz ist es wichtig, dass das eigene Produkt in der Suche von der Kundschaft gut gefunden wird. Bei Zubehör und Ersatzteilen von großen Markenprodukten, bietet es sich daher an, die Marke im Produkttitel mit aufzuführen. Wenn es sich beim Zubehör allerdings nicht um ein Markenprodukt selbst handelt, ist die Verwendung des Markennamens an einige Bedingungen geknüpft.

Ist das Produkt selbst von der entsprechenden Marke, ist das selbstverständlich kein Problem. Ein iPhone-Ladekabel von Apple, darf daher selbstverständlich auch so benannt werden. Handelt es sich allerdings um ein Ladekabel, welches zwar mit einem iPhone kompatibel ist, aber kein Apple-Produkt ist, darf im Produkttitel lediglich auf die Kompatibilität hingewiesen werden. Beispielsweise „Ladekabel: kompatibel für iPhone“ wäre eine erlaubte Bezeichnung. Das Produkt lediglich „iPhone-Ladekabel“ zu nennen, wenn es sich nicht um ein Markenprodukt handelt, stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Auch in der Produktbeschreibung darf der Markenname genutzt werden, wenn er auf eine Kompatibilität hinweist. Aber auch hier muss es für die Kundschaft eindeutig sein, ob es sich um ein Produkt der Marke handelt, oder nicht.

Problemfall Amazon

Gerade Amazon sorgt mit der Verpflichtung zum Anhängen an andere Angebote für ein großes Risiko Händler:innen gegenüber. Wird der Artikel auf Amazon bereits verkauft, gebieten es die Vorgaben des Marktplatzes, dass man sich an dieses bereits bestehende Angebot anhängen muss. Sobald an diesem Angebot etwas geändert wird, muss man als Händler:in haften, wenn dadurch ein Abmahngrund entstanden ist. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Produktbild ausgetauscht wurde und gegen das Urheberrecht verstößt, oder wenn die Produktbeschreibung abgeändert wird und nun eine Irreführung der Kundschaft darstellt.

Was kann ich als Händler:in tun?

Um einen solchen Fehler nicht zu übersehen, sollten Händler:innen daher ihre Angebote regelmäßig überprüfen. Auch wenn das einen großen Aufwand nach sich ziehen kann und lästig erscheint, regelmäßige Kontrollen der Angebote sind das A&O, um sicher auf einem Marktplatz zu handeln. Das hat der BGH bereits 2016 entschieden: Hier ging es um einen Amazon-Händler, der eine Abmahnung erhalten hatte, weil die Produktbeschreibung wettbewerbswidrig war. Er selbst hatte die Änderung allerdings nicht vorgenommen. Der Fehler hätte ihm aber, bei regelmäßiger Überprüfung, auffallen können, so das Gericht. Als regelmäßig und zumutbar wurde hier das werktägliche Überprüfen aller Angebote angesehen. Doch nicht nur im Falle eines angehängten Amazon-Angebots sollten Händler:innen wachsam sein. Auch bei Anzeigefehlern, zum Beispiel bezüglich der Rechtstexte, kann ein frühes Bemerken eine Abmahnung verhindern. 

Kann ich den Marktplatz verklagen?

Wenn ich als Händler:in die Abmahnkosten bezahlen muss, obwohl ich den Fehler nicht selber verursacht habe, kann ich im Nachgang wenigstens den Marktplatz verklagen? Diese Frage haben wir hier schon einmal geklärt. Zusammenfassend lässt sich allerdings sagen: wahrscheinlich nicht. Denn damit den Marktplatz eine Schadensersatzpflicht trifft, müsste es sich zumindest um grobe Fahrlässigkeit handeln. Da es sich in der Regel um technische Fehler handelt (Impressum wird nicht richtig angezeigt), scheidet eine Schadensersatzpflicht daher regelmäßig aus.

Rechtssicheres Handeln auf dem Marktplatz ist nicht ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick wirken mag. Viele Abmahnfallen werden durch eine gewisse Unkontrollierbarkeit verstärkt. Wer die Vorteile eines Marktplatzes dennoch nicht missen möchte, sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die rechtliche Absicherung legen. Mit professioneller Unterstützung und regelmäßigen Kontrollen kann so auch auf dem Marktplatz sicher gehandelt werden.