Die europäische Verordnung VO Nr. 3821/85 schreibt vor, dass in LKW mit einem bestimmten Gesamtgewicht Kontrollgeräte zur Erfassung der Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Pausenzeiten eingebaut werden müssen. Diese Zeiten sind vom Transportunternehmer von der Fahrerkarte und dem Speicher des Kontrollgerätes zu kopieren und zu speichern. Das Thema haben wir uns bereits näher angeschaut. Nun bestätigt das Verwaltungsgericht Mainz die Rechtslage.

Transportunternehmer zur Speicherung und Vorlage verpflichtet

Transportunternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Daten aus dem Kontrollgerät des LKWs vorzulegen. Diese Daten haben sie ein Jahr lang zu speichern. Dies soll der Überprüfung der Einhaltung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Schutzes der Verkehrsteilnehmer dienen und ist somit rechtmäßig (Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 8. März 2017, 3 K 621/16.MZ). Danach dürften die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der Einhaltung von europarechtlichen und inländischen Vorschriften betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Unterlagen von den Transportunternehmern verlangen.

Untersuchungsrecht der Behörden

Bei polizeilichen Kontrollen überprüfen die Beamten auch die Einhaltung der Lenk- und Pausenzeiten. Die zuständige Behörde kann routinemäßig sogar für einen zurückliegenden Zeitraum von vier Monaten die Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen EG-Kontrollgeräts im betreffenden Fahrzeug sowie die Auskunft über die Lenk- und Ruhezeiten und über Fahrunterbrechungen verlangen. Solche Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts aus dem Fahrzeug sei rechtmäßig. Kommt man der Aufforderung der Behörde nach Übermittlung der geforderten Daten nicht nach, kann entweder ein Zwangsgeld festsetzt oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtvorlage der Unterlagen durchführt werden.