Erst seit dem 1. Mai 2016 gelten Änderungen des Zollkodex der Union (UZK). So gab es Anpassungen in den Bereichen Zollanmeldung, Zollverfahren, Sicherheiten oder dem Status von Waren. Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) bedeuten jedoch für Unternehmen einen großen Aufwand, weshalb die Europäische Kommission nun erneut Änderungen des UZK anstrebt.

Lieferantenerklärung = Präferenznachweis

Kurz zu Erläuterung: In der Europäische Union gibt es Handelsabkommen über Zollbegünstigungen und -befreiungen zwischen zahlreichen Ländern sowie zwischen diesen und der Europäischen Union. Exporteure, die selbst nicht der Hersteller sind, sondern lediglich Ware exportierten, müssen sich von einem unionsansässigen Vorlieferanten bzw. Hersteller der Ware den sog. präferenziellen Warenursprung nachweisen lassen: Sprich, die sog. Lieferantenerklärung abgeben. Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Sie gelten jedoch nur für einen bestimmten Zeitraum.

Änderung 2016 mit Nachteilen

Gemäß der sog. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gilt für Langzeit-Lieferantenerklärungen  eine gesonderte Stichtagsregelung. Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE), die seit 1. Mai 2016 ausgestellt werden, gelten für maximal zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Wird eine Langzeit-Lieferantenerklärung rückwirkend für die Vergangenheit ausgestellt, kann sie nur ausgefertigt werden für Lieferungen, die innerhalb eines Zeitraums stattgefunden haben, der längstens ein Jahr vor dem Ausfertigungsdatum liegt.

Diese Vorschrift bedeutet jedoch für Unternehmer einen großen Mehraufwand, da die gelieferten Waren und noch ausstehenden Lieferungen getrennt voneinander zu erfassen sind. Personal- und Kostenaufwand führen dazu, dass sich zahlreiche Unternehmen gegen die neuen Vorschriften wendeten.

Brüssel sieht Änderungsbedarf zugunsten von Unternehmen ein

Der Dachverband der Deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) hatte jedoch die ungünstige Situation in die Hand genommen und in Brüssel zu einer Änderung zugunsten der Unternehmer gedrängt. Die Kommission hat die Rufe gehört und eine erneute Änderung des UZK tatsächlich in Erwägung gezogen.

Die Änderung des Artikels 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sieht vor, dass eine Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl Waren umfassen darf, die bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung geliefert wurden, als auch Waren, die danach geliefert werden.