18 Monate Gefängnis auf Bewährung – so entschied das Amtsgericht Hattingen gegen einen 29 Jahre alten Hattinger, der von der Deutschen Post als Teilzeitkraft und Paketbote tätig war. Ihm wurde zu Last gelegt, Pakete auf falschen Namen bestellt und unterschlagen zu haben. Der entstandene Schaden beläuft sich auf 10.000 Euro.

Immer wieder verschwinden Pakete und Päckchen. Und leider sind dafür immer mal wieder Angestellte der KEP-Dienstleister verantwortlich. So auch in dem Fall, der kürzlich vom Amtsgericht Hattingen behandelt wurde.

In dem Zeitraum von Juni 2013 bis Januar 2014 verschwanden wiederholt hochwertige Pakete. Dies war zuvor nach Zeugenaussage nicht vorgekommen. Entsprechend ermittelte die Sicherheitsabteilung der Post in Verbindung mit der Kriminalpolizei. Wie lokalkompass.de schreibt, war das Ergebnis der Ermittlungen eine Strafanzeige gegen einen 29-jährigen Hattinger, der zu diesem Zeitpunkt von der Deutschen Post als Teilzeitkraft und Paketbote angestellt war.

Fiktive Adressen legte der Bote in seinen Zustellbezirk

Entsprechend der Strafanzeige wurde dem Mann der Prozess gemacht. In der Hauptverhandlung bedauerte der Täter seine Taten und bekannte sich schuldig, alle angeklagten sechs Straftaten mit einem Gesamtschaden von 10.000 Euro begangen zu haben. Die Hintergründe für die Diebstähle sollen wie folgt sein: Die Deutsche Post hatte dem Angeklagten angeboten, sein bisheriges Stundenkontingent auszuweiten. Allerdings wurde dieses Angebot kurze Zeit später wieder revidiert. Der Angeklagte hatte bis dahin allerdings eine kleine Eigentumswohnung und ein neues Auto gekauft. Der finanzielle Notstand hätte ihn am Ende auf die „Schiefe Bahn“ gebracht.

Um seinen Lebensstandard zu halten und um seine Verbindlichkeiten zu begleichen, habe der Angeklagte in der Zeit von Juni 2013 bis Januar 2014 auf nicht existierende Namen hochwertige iPhones und PCs per Nachnahme bestellt. Die Lieferadressen aller fiktiven Empfänger befanden sich immer in seinem jeweiligen Zustellbezirk. In der Folge unterschlug er diese nicht zustellbaren Pakete und verkaufte diese. 

Gewerbsmäßigkeit: Ja oder nein?

Während der Staatsanwalt die Anklagevorwürfe bestätigt und vor allem auch die Gewerbsmäßigkeit der Taten als gegeben sah, forderte er eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der den Angeklagten vertretende Rechtsanwalt verneinte hingegen eine Gewerbsmäßigkeit der Taten und bestritt zudem eine gleichzeitige Bestrafung für Betrug und Diebstahl derselben Sache. Auch der Verstoß gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis war seiner Meinung nicht gegeben. Er plädierte an das Schöffengericht, seinem Mandanten nur eine Geldstrafe aufzuerlegen.

Am Ende hatte der Richter das letzte Wort und verurteilte den Mann zu 18 Monate Freiheitsstrafe wegen Betruges, Diebstahl in besonders schwerem Fall und Verstoß gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis. Die Haftstrafe wurde jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Weiterhin muss er Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro leisten.