„Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit“. Das ist der Leitsatz eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofes. Und wir erklären, was dahinter steckt.

Auslegung komplexer Steuergesetze

Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit für den jeweiligen Zeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und unterliegt den allgemeinen Steuergrundsätzen und muss versteuert werden.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind jedoch steuerfrei, wenn sie bestimmten Voraussetzungen unterliegen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist vor allem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden.

Durch diese Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass der zu versteuernde Grundlohn nicht auf ein Mindestmaß verringert wird und die Vergütung über die steuerfreien Zuschläge gezahlt werden. Außerdem sollen die besonderen Erschwernisse bei einer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden.

Keine Steuervergünstigung für Pauschalvergütung

Werden zusätzlich zum Grundlohn Bereitschaftsdienste vergütet, ohne nähere Festlegung, ob die Tätigkeit an einem Sonntag oder Feiertag erbracht wird, handelt es sich aber gerade nicht um solche steuerfreie Zuschläge (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2016, Az.: VI R 61/14).

Bei dieser Art der erhöhten pauschalen Vergütung handelt es sich um eine einheitliche erhöhte Entlohnung für die gesamten Sonntags-, Feiertags- und Nacht-Bereitschaftsdienste. Bei derartigen Zahlungen kann der Steuervorteil nicht genutzt werden, da es sich um eine generell erhöhte Entlohnung handelt.