Lithium-Ionen-Akkus sind mittlerweile in sehr vielen Bereichen anzutreffen. So bekommen Notebooks, Smartphones oder Digitalkameras ihre benötigte Energie vorwiegend über Lithium-Ionen-Akkus. Obwohl Lithium-Ionen-Akkus eine weitverbreitete Energiequelle geworden sind, sind sich viele Menschen der Gefahr dieser Akkus nicht bewusst, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.

Gefahrgut: Brennende Handys (doch) keine Seltenheit 

Erst Ende September war eine der größten Rückrufaktionen der Smartphone-Geschichte durch die Medien gegangen. Samsung musste sein Note 7 nicht nur wegen Brand- und Explosionsgefahr massenhaft zurücknehmen. Hinzu kam, dass es gar keinen Weg gab, die Smartphones zurückzutransportieren, weil Paketdienstleister Sicherheitsbedenken bei Transport der Samsung-Geräte hatten.

Zu Recht, denn schon für den regulären Transport von Lithium-Ionen-Akkus gibt es international geltenden Vorschriften, da diese Akkus als Gefahrgut eingestuft werden. Dann muss natürlich für ein defektes Smartphone erst recht höchste Vorsicht beim Transport gelten. Amazon hat sich im übrigens wohl nicht von diesen strengen Vorschriften abhalten lassen.

Transportvorschriften für Lithium-Ionen-Akkus 

Lithium-Ionen-Akkus sind als Gefahrgut klassifiziert. Weil sie so konstruiert sind, dass sie eine große Menge Energie freisetzen können, ist die Gefahr von Bränden besonders hoch. Deshalb ist beispielsweise der Versand von Lithium-Ionen-Akkus per Luftfracht durch die Luftfahrtorganisation ICAO streng reglementiert. Seit 1. April 2016 wurden sie Vorschriften sogar noch einmal verschärft. Die neuen Vorschriften verbietet es nunmehr unter anderem, Lithium-Ionen-Akkus (UN 3480 (betrifft den Transport von einzelnen Akkus, die nicht fest in einem Gerät verbaut sind oder mit diesem zusammen geliefert werden, PI 965) als Luftfracht in Passagiermaschinen zu befördern. Wenn Lithium-Ionen-Akkus per Luftfracht versendet werden, dürfen die Batterien seit der jüngsten Änderung auch höchstens zu 30 Prozent aufgeladen sein.

Sonderverordnungen schreiben für Lithium-Ionen-Akkus außerdem vor, dass diese grundsätzlich in geprüften Verpackungen der Verpackungsgruppe II (z.B. Metallboxen) verpackt sein müssen. Diese wiederum ist mit einer eigenen Gefahrgutkennzeichnung zu versehen und mit eigenen Beförderungspapieren auszustatten (UN 3480, UN 3481). Ausnahmen hiervon gibt es für die allermeisten Alltagsgegenstände, deren Lithium-Ionen-Akkus höchstens 100 Wattstunden haben. Beim Versand dieser Lithium-Ionen-Akkus ist Folgendes bei der Kennzeichnung der Verpackung einzuhalten:

  • - Angabe, dass das Versandstück sorgsam zu behandeln ist und bei Beschädigung des Versandstückes Entzündungsgefahr besteht
  • - Angabe, dass bei Beschädigung des Versandstückes besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen
  • - Hinweis „LITHIUM-METALL“- bzw. „LITHIUM-IONEN“-Zellen oder – Batterien
  • - Telefonnummer für zusätzliche Informationen.

Alle Batterien sollten so verpackt sein, dass die Möglichkeit eines Kurzschlusses oder einer Aktivierung ausgeschlossen ist.

Diese Vorschriften richten sich im Übrigen nicht nur an gewerbliche Versender, wie Online-Händler, sondern auch an Private, die derartige Waren mit Lithium-Ionen-Akkus versenden.

Sanktionen 

Verstöße gegen die Vorschriften stellen sowohl einen Bruch der Vertragsbedingungen der Transportdienstleister dar. Sie können außerdem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Halten sich Online-Händler nicht an die Versanrichtlinien, können sie außerdem vom Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes belangt werden.

Weiterführende Informationen hier: http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Pages/lithium-batteries.aspx