Ein Umzugsvertrag ist nichts anderes als ein regulärer Frachtvertrag – nur eben mit der Besonderheit, dass statt eines normalen Transportgutes Umzugsgut befördert wird. Weil häufig Verbraucher statt Unternehmer Absender des Umzugsgutes sind, gelten einige Besonderheiten.

Der Umzugsvertrag als Unterfall des Frachtvertrages

Bei einem Umzugsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des regulären Frachtvertrages. Statt Waren oder sonstiger Güter, werden Umzugsgüter versendet. Das sind bewegliche und meist gebrauchte Einrichtungsgegenstände. Anders als beim Frachtvertrag, wo regelmäßig neue verpackte (und auf Paletten sortierte) Waren befördert werden, geht es beim Umzugsvertrag um aufgebaute/teilmontierte Möbelstücke und Umzugskartons. Beim Umzugsvertrag wird daher nicht die Erfüllung eines Kaufvertrages bezweckt – nämlich die Ablieferung der bestellten Waren, sondern der Transport von A nach B. Daher kommt es auch hier nicht zur Zwischenschaltung eines Dritten, weil der Absender den Umzugsvertrag meist direkt mit dem Umzugsunternehmer schließt.

Rechte und Pflichten des Absenders

Da der Umzugsvertrag dem Transportvertrag ähnelt, sind die Rechte und Pflichten ähnlich. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, insbesondere wenn Verbraucher als Absender beteiligt sind. Die Rechte und Pflichten des Absenders beim Umzugsvertrag werden im Wesentlichen von folgenden Punkten charakterisiert:

  • Keine Pflicht, einen Frachtbrief auszustellen
  • Keine Belade-/Entladepflicht
  • Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher: Frachtführer ist über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein und formlos zu unterrichten

B2B-Bereich:

  • Ist der Absender ein Unternehmer, muss er das Umzugsgut so verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und beförderungssicher verstaut und gesichert ist.
  • Der gewerbliche Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
  • Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der gewerbliche Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
  • Der gewerbliche Absender muss Informations- und Dokumentationspflichten selbst erfüllen, z.B. Begleitpapiere für Zollabfertigung beschaffen.

Rechte und Pflichten des Frachtführers (= Umzugsunternehmers)

  • Ab- und Aufbauen der Möbel
  • Ver- und Entladen des Umzugsgutes
  • Ist der Absender ein Verbraucher: Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes
  • Information, dass Verbraucher Auskunft über gefährliches Gut geben muss
  • Wenn Absender Verbraucher ist, über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten; keine Pflicht zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteile Auskünfte richtig und vollständig sind

In Teil 2 folgen Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche im Umzugsverkehr.