Die Menschen waren bereits auf dem Mond, spalten Atome und reisen innerhalb weniger Stunden ans andere Ende der Welt. Doch das scheinbar so profane wie eine Wunschzustellung am Abend bekommen wir nicht hin? Deshalb war es umso verwunderlicher, dass eine Meldung über den neuen DHL-Service für „normale“ Kunden so einschlug. Doch auch der beste Service nützt nichts, wenn er nicht funktioniert.

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Lieferzeitangaben sind verbindlich

Haben ein Händler und Verbraucher eine Lieferzeit vereinbart, so ist diese als Vertragsbestandteil auch verbindlich. Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel, neben zahlreichen anderen, sogar eine gesetzliche Pflicht vorgesehen, dem Kunden einen Termin zu nennen, bis wann er mit der Lieferung der bestellten Produkte rechnen kann. Kommt die Ware nicht pünktlich an, können Schadensersatzansprüche gegen den Händler drohen, denn aus Sicht des Kunden hat er sein Lieferversprechen verspätet erfüllt.

Ansprüche nur im jeweiligen Vertragsverhältnis

Für die Abwicklung dieser Ansprüche sind jedoch zwei wesentliche Dinge voneinander zu trennen: die verschiedenen Vertragsbeziehungen untereinander. So hat der Händler, der Ware liefern möchte, einen Kaufvertrag mit dem Kunden geschlossen. Natürlich muss er die Ware auch liefern. Damit er diese Lieferpflicht nicht selbst übernehmen muss, sucht er sich einen „Gehilfen“, ein Transportunternehmen. Mit diesem hat er ebenfalls einen Vertrag geschlossen. Einen Fakt, den viele vergessen, ist, dass zwischen dem Transportunternehmen und dem belieferten Kunden selbst keinerlei Vertragsbeziehung besteht. Im Falle von Schäden oder Verzögerungen darf der Kunde daher beispielsweise nicht an das Transportunternehmen verwiesen werden. Er muss diesem auch nicht – wie es in manchen AGB zu finden ist – einen Schaden unverzüglich melden.

Kommt es zu einem Verspätungsschaden, ist im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zwischen Händler und Transportdienstleister, jedoch ein Rückgriff möglich. In Fällen, in denen der Transporteur direkt beauftragt wird, dies ist beispielsweise häufig bei Kurierdiensten der Fall, gilt Ähnliches. Liefert der Kurierdienst die zu befördernde Ware verspätet aus, kann er für die daraus entstandenen Folgeschäden haftbar gemacht werden. Dafür liegt die Grundlage in den handelsrechtlichen Vorschriften: Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Das ist nur billig und gerecht, denn er erhält ein Entgelt für eine Leistung, die er nicht vollständig erfüllt hat. Daher muss er im Vorhinein dafür sorgen, dass die Planung des Transportes einen reibungslosen Ablauf gewährleisten kann.

AGB-Klauseln meist unwirksam

Sind beispielsweise wichtige Unterlagen zu spät abgeliefert wurden, infolgedessen ein Geschäftsabschluss ins Wasser fällt, kann der Kurierdienst dafür haftbar gemacht werden. Hier können schnell schwindelerregende Höhen erreicht werden. Zwar kommt in einem Gerichtsverfahren die Frage des Beweises in‘s Spiel. Fest steht jedoch: eine pauschale Befreiung von der Haftung für eine verspätete Ablieferung findet sich in fast allen Kurier-/Logistik-AGB. Viel ausrichten können sie in der Praxis jedoch nicht. AGB-Klauseln, die die Haftung für bestimmte Beträge bzw. generell ausschließen, sind in aller Regel nicht wirksam. Warum auch…? Die Nichterfüllung der Vertragspflicht, der rechtzeitigen Lieferung, kann nicht dem Absender zur Last fallen.