Die Beförderung von sensiblen Waren wie Lebensmitteln oder Just-in-Time-Waren ist ein wahres Glücksspiel. Auch wenn alles glatt läuft – bis zur vollständigen Lieferung spielen viele Faktoren in die fristgerechte Ablieferung hinein. Nach den handelsrechtlichen Vorschriften kann der Frachtführer für den Schaden haften, der durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

Haftung bei Lieferfristüberschreitung

Zeitnot ist im Logistikgewerbe kein Fremdwort, im „raueren“ Transportgewerbe läuft nicht immer alles glatt. Staus, Polizeikontrollen oder Pannen können der fristgerechten Ablieferung im Frachtgewerbe einen Strich durch die Rechnung machen. Gemäß § 423 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, das Frachtgut innerhalb der vereinbarten Frist oder in Ermangelung einer solchen innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist.

Übrigens: Hat jedoch der Auftraggeber die Verspätung bei der Beladung  verursacht, kann er nicht die Fracht kürzen, wenn das Frachtgut zu spät am Ziel ankommt.

Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Nach § 431 Abs. 3 HGB ist die Haftung des Spediteurs/Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Ist der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Frachtführers zurückzuführen, die er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, muss er sogar unbeschränkt haften.

Anspruch besteht nicht unbegrenzt

Ansprüche und Forderungen können zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, da ihre Einforderung meist der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.

Auch in anderen Fällen kann es zu einer Verlagerung der Haftung vom Frachtführer auf den Versender kommen. Ist mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart, kann er davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält (Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 19.2.2015, Az.: 10 C 460/13). Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung, das sog Standgeld.