Die Lebensmittelbeförderung nimmt eine Sonderstellung ein, da sie neben den allgemeinen Vorschriften noch besondere Hygiene- und Transportbestimmungen befolgen muss. Der Versand von Knabbergebäck, welches luftdicht und auf mit Folien verpackten Paletten befördert wurde, war Anlass eines Rechtsstreites.

Nicht im Risikobereich des Frachtführers

Einschlägige deutsche und europäische lebensmittelrechtliche Vorschriften regeln eine Pflicht zur Verplombung von Lebensmitteln. Das hier zu befördernde Knabbergebäck musste aus rechtlichen Gründen nicht verplombt versendet werden, da es in luftdichten Päckchen und zudem auf folienverpackten Paletten transportiert wurde. Haben der Versender und der Empfänger trotzdem eine Verplombung vereinbart – und diese dem Frachtführer nicht in hinreichender Form mitgeteilt – kann der Frachtführer auch nicht für die Zurückweisung der Sendung wegen fehlender Verplombung zur Verantwortung gezogen werden.

Ein Frachtführer, der nicht verpflichtet ist, das Gut verplombt zu befördern, muss nicht für die Zurückweisung des Gutes durch den Empfänger wegen der fehlenden Verplombung einstehen. (OLG München, Endurteil v. 30.12.2015 – 7 U 2492/15). Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, den Frachtführer genau in die vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen einzuweisen. Nur in diesem Fall wäre der Versender hier um die Haftung und Schadensersatzansprüche herumgekommen.

Verzögerter Rücktransport ohne Einfluss auf Schaden

Der Empfänger hatte die Annahme der Sendung wegen der fehlenden Verplombung zu Recht abgelehnt. Der Totalschaden an der Ware war bereits durch die - nicht in den Risikobereich des Frachtführers fallende - fehlende Verplombung eingetreten und hat sich auf die verzögerte Rücksendung nicht mehr ausgewirkt. Der Frachtführer haftet daher auch nicht auf einen entsprechenden Schadenersatz.

Wird das vom Empfänger zurückgewiesene Gut auf Weisung des Absenders zurückbefördert, wird sowohl die Fracht, als auch die Rückfracht erst mit der Rücklieferung an den Absender fällig. Wenn das Gut wegen der fehlenden Verplombung bereits wertlos geworden ist, kann durch eine verzögerte Rückbeförderung kein (weiterer) Schaden mehr entstehen. (OLG München, Endurteil v. 30.12.2015 – 7 U 2492/15).