Wie eine Kfz-Werkstatt das reparierte Fahrzeug wegen einer nicht beglichenen Rechnung einbehalten darf, ist auch der Frachtführer berechtigt, die Ladung zu pfänden. Auch der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, welcher der Beförderung des Gutes zugestimmt hat.

Die Ladungspfändung

Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Das sehen die allgemeinen frachtrechtlichen Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch vor. Steht die Ablieferung der Ladung kurz bevor, ist die Fracht also alsbald fällig. Bis die Fracht beglichen ist, hat der Frachtführer bzw. Unterfrachtführer ein Sicherungsmittel: das Pfandrecht hinsichtlich des Frachtlohns, sowie aller weiteren Forderungen aus dem geschlossenen Frachtvertrag. Das Frachtführerpfandrecht be-, bzw. entsteht im Zusammenhang mit den Forderungen aus dem Frachtvertrag, die mit der Beförderung des Pfandrechts unterfallenden Gutes zusammenhängen.

Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.

Ist die Pfändung nicht rechtmäßig gewesen, kann sich der Pfändende schadensersatzpflichtig machen.

Transportketten

Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechtes ist – wie oben erläutert – dass es sich beim zu befördernden Gut um das Eigentum des Absenders handelt. Bei Transportketten ist das aber regelmäßig nicht der Fall. Alternativ genügt es, dass der Eigentümer dem Transport zugestimmt hat.

Für die Entstehung des Pfandrechts soll es rechtlich jedenfalls unerheblich sein, dass der Eigentümer Verbraucher ist und die mit der Spedition vereinbarte Vergütung an diese bereits bezahlt hat (OLG München, Urteil vom 11.12.2013, Az. 7 U 2856/13).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtshof vom 10.06.2010, Az.: I ZR 106/08) genügt es in den Fällen, in denen das zur Beförderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders steht, dass der Absender mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden war. Dabei kann der Eigentümer auch durch schlüssiges Handeln sein generelles Einverständnis erklärt haben, etwa weil er eine Beförderung durch einen Dritten für möglich halten musste und gleichwohl das Gut aus der Hand gegeben hat.