Immer wieder haben große Unternehmen mit Protesten ihrer Arbeiterschaft zu kämpfen. So musste auch der deutsche Autobauer Daimler mit dem Zorn seiner Mitarbeiter ringen, als dieser die Auslagerung seiner Logistikarbeit aus dem Bremer Werk verkündete. Daimler griff hart durch und sprach mehrere hundert Abmahnungen gegen die protestierenden Mitarbeiter aus.

Logistik reagiert auf Streiks.

(Bildquelle Streiks: Isaxar via fotolia.com)

Abmahnung erster Schritt zu Kündigung

Weil sie sich gegen die Auslagerung der Logistikarbeit aus dem Mercedes-Werk in Bremen aussprachen, haben Ende 2014 mehrere hundert Mitarbeiter ernsthafte Post bekommen. Ihnen gegenüber wurde vom Mutterkonzern Daimler eine Abmahnung ausgesprochen, weil sie durch den vorübergehenden Protest gegen ihre Arbeitsverträge verstoßen hatten. Dem Unternehmen war durch die Niederlegung der Arbeit und den Produktionsausfall ein finanzieller Schaden entstanden.

Die Abmahnung ließen die Arbeiter jedoch nicht auf sich sitzen und klagten dagegen und ihr Recht auf einen Streik. Insbesondere auch deshalb, da eine arbeitsrechtliche Abmahnung eine ernstzunehmende Situation ist und das Arbeitsverhältnis erheblich belasten kann. Insgesamt wurden von den 2.500 Streikenden über 750 Abmahnungen verteilt. 30 Betroffene führten ihre Klage beim Arbeitsgericht Bremen bis zum bitteren Ende fort – und verloren.

Weiterhin keine wilden Streiks in Deutschland

Während bei Unternehmen wir Amazon die Streiks maßgeblich von der Gewerkschaft Verdi organisiert und unterstützt werden, mussten sich die Mercedes-Mitarbeiter in Bremen selbst helfen. Das Recht auf einen sog. „wilden Streik“ ist in Deutschland jedoch bisher nicht anerkannt – ein Verstoß gegen geltendes europäisches Recht?

Nein, so das Arbeitsgericht Bremen. Das Arbeitsgericht schloss sich der Rechtsauffassung von Daimler an. Ein wilder und unorganisierter Streik während der Arbeitszeit sei nicht zulässig und würde einen rechtsfreien Raum schaffen. Die Protestierenden hätten Verhandlungen einfordern und ihrerseits Ansprechpartner dafür benennen müssen. Das sei hier nicht geschehen.

Eine Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit der „wilden Streiks“ fehlt damit weiterhin. Die Klagenden werden sich mit dem Urteil daher nicht abfinden und kündigten weitere rechtliche Schritte an, um Klarheit im Einzelfall und eine generelle Klärung der Rechtsfrage herbeizuführen. Daimler zeigte sich wenig überraschend erfreut über das Urteil und die Einstufung als illegalen Streik.