Drohnen sind längst nicht mehr nur eine nette Spielerei. Keiner möchte, dass man lesend auf einer Sonnenliege vom Piloten einer Drohne beobachtet wird. So geschehen war es auf einem Grundstück im Potsdamer Raum. Das Amtsgericht verurteilte den Drohnenbesitzer zur Unterlassung.

An einem Sommertag im Juli 2013 verweilte die Lebensgefährtin des Grundstücksbesitzers friedlich und im Garten lesend auf einer Sonnenliege. Ein Nachbar startete zeitgleich eine Flugdrohne von seinem Grundstück aus, welche mit einer Kamera ausgerüstet war. In einer Höhe von etwa sieben Metern schwebte die Drohne senkrecht über der Frau und fertigte Bilder in Echtzeitübertragung an. Das war für den Grundstücksbesitzer und dessen Lebensgefährtin zu viel. Der Nachbarschaftsstreit musste vor dem Amtsgericht Potsdam entschieden werden.

Recht auf Privatsphäre verletzt

Der Pilot der Drohne hat durch den Überflug der von ihm gesteuerten Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das Grundstück des Betroffenen in dessen Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Das hat das Amtsgericht Potsdam entschieden und widmete sich daher als eines der ersten deutschen Gerichte der Drohnen-Problematik (Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13).

Die Handlungsfreiheit des Piloten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen die Drohne abheben kann, ohne Dritte zu stören. Ein gegen Blicke geschützter Garten ist typischerweise ein Rückzugsort des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Beobachtung mit Kameradrohne kann Mobbing sein

Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbies“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung, wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.

Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall - einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis - das Fliegenlassen der Drohne über dem klägerischen Grundstück in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat.