"Die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen". Diesen elementaren Grundsatz zum Schutz der Nachtarbeiter regelt das deutsche Arbeitszeitgesetz (kurz: ArbZG).

Zuschlag für Nachtarbeit gesetzlich garantiert

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, § 6 Abs. 5 ArbZG.

Regelmäßig ist hierfür ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch sogar regelmäßig auf 30%.

Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor.

Bundesarbeitsgericht: Dauernachtarbeit berechtigt zu weiteren Zuschlägen

Ein angestellter Lkw-Fahrer eines Paketlinientransportdienstes begann seine Arbeitszeit in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Der nichttarifgebundene Paketlinientransportdienst zahlte dem Fahrer für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn in Höhe von zunächst etwa 11%. Später hob er diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20% an.

Der Lkw-Fahrer war mit dieser Zahlung nicht einverstanden und brachte seine Klage bis vor das Bundesarbeitsgericht. Er verlangte vielmehr einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% vom Stundenlohn oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden.

Mit seiner Klage hatte der Lkw-Fahrer vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 9. Dezember 2015, Az.: 10 AZR 423/14). Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage (s.o.). Da der Lkw-Fahrer Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30% zu. Die Höhe des Stundenlohns des Fahrer ist für diesen Zuschlag nicht relevant.