Drohnen – sie stammen längst nicht mehr aus einem Science Fiction-Film, sondern sind schon fester Bestandteil im Hier und Jetzt. Während sich der erste Teil unseres Beitrages zum Drohnenflug und seinen rechtlichen Aspekte um das „Abheben“ an sich drehte, soll es heute um persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Aspekte gehen.

Drohne im Himmel

(Bildquelle Drone: David Rodriguez Martin via Flickr, Bildausschnitt bestimmte Rechte vorbehalten)

Online-Händler und Logistikdienstleister, die mit ihren Drohnen Waren ausliefern wollen, müssen das Luftverkehrsgesetz befolgen. Grundsätzlich kommt auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinzu, welches nicht aus den Augen verloren werden darf. Eine spezielle Regelung zum Flug von Drohnen findet sich dort zwar nicht. Jedoch gelten auch für Drohnen die allgemeinen Grundsätze.

Fotografieren und Filmen von Personen

Die gewerblich eingesetzte Drohne darf keine Foto- oder Filmaufnahmen von fremden Personen anfertigen, beispielsweise im Rahmen einer Drohnenüberwachung. Anders sieht dies natürlich auf größeren Veranstaltungen aus (z.B. Konzerte). Hier dürfen grundsätzlich Aufnahmen der gesamten Szenerie gemacht werden, einzelne Personen dürfen hingegen nicht in den Fokus gerückt werden.

Genauso wenig ist es zulässig, dass die Drohne eine Überwachung einer Person mittels eines GPS-Empfängers durchführt. Liegt keine Einwilligung dieser Person vor, stellt diese eine Persönlichkeitsverletzung dar, die nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungswidrig ist.

Die Flugroute

Logistikdienstleister, die ihre Drohnen zum Ausliefern von Paketen nutzen wollen, interessiert jedoch viel mehr, wo und wie die Drohnen fliegen dürfen. Unbemannte Luftfahrzeuge benötigen eine Aufstiegserlaubnis von den Luftfahrtbehörden. Außerdem muss eine persönliche Eignung nachgewiesen werden, die ihn zum Aufstieg der Drohne berechtigt. Für den Fall eines Unfalls muss der Verantwortliche sogar eine Haftpflichtversicherung vorweisen.

Trotz Einhaltung dieser Vorgaben darf die Drohne nicht überall und unbeschränkt abheben. Hier kommt das Eigentumsrecht ins Spiel. Zwar haben die Eigentümer eines Grundstückes das Recht, zu bestimmen wer sich unterhalb und oberhalb ihres Grundstückes bewegt. Dies kann natürlich nicht unbegrenzt gelten, denn sonst könnte kein einziges Flugzeug oder Flugobjekt mehr abheben. „Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei“, so das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Auch hier gibt es zum Schutz von Menschheit und Natur Einschränkungen. So dürfen Drohnen nicht in die Nähe eines Flughafens kommen, da die Gefahr einer Kollision einen großen Schaden anrichten kann.

Fazit: Grundsätzlich gibt es eine Menge für Drohnenpiloten zu beachten. Bevor die Drohne also wirklich für den Einsatz als Paketbote genutzt werden kann, sind viele rechtliche Fragen zu beantworten.