Kleine „Flugobjekte“ mit einer Fernsteuerung in die Luft zu bewegen ist nichts Neues. Schon seit Jahren fliegen Kinder, Jugendliche und Hobbypiloten mit ferngesteuerten Hubschraubern und Co. durch den heimischen Garten. Seit einer Weile hat diese Spielerei eine neue Dimension angenommen. Drohnen haben auch die Unternehmenswelt erreicht und erzeugen offene rechtliche Fragen.

Drohne im Himmel

(Bildquelle Drone: David Rodriguez Martin via Flickr, Bildausschnitt bestimmte Rechte vorbehalten)

Spielzeug oder ernstzunehmendes Luftfahrzeug?

Seit Amazon’s Gründer Jeff Bezos seinen Traum vom Ausliefern der Pakete via Drohne verkündete, eröffnen sich für Drohnen ganz neue Perspektiven. Neben der Luftbildfotografie sind sie nun auch (zumindest in der Vorstellung) kleine unbemannte Cargo-Flugzeuge. Dass Drohnen nicht mehr nur ein harmloses Spielzeug sind, hat in diesem Zusammenhang auch der Gesetzgeber gesehen. Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist zwar grundsätzlich frei. Natürlich kann diese Freiheit zum Schutze des Luftraumes und damit der Menschen und der Natur nicht unbegrenzt gelten. Deshalb regelt das Luftverkehrsgesetz genau, wer wann und wo aufsteigen darf.

Mit der Änderung des Luftverkehrsgesetzes sind Drohnen seit einer Weile anerkannte Luftfahrzeuge: „als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).“ Diese unbemannten Luftfahrzeuge heben ohne Crews ab und können über eine Entfernung hinweg gesteuert werden oder auch autonom fliegen.

Die Nutzung ist also das konkrete Unterscheidungsmerkmal zum Spielzeug. Soll die Drohne zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung aufsteigen, sind nicht die strengen Regeln des Luftverkehrsgesetzes anzuwenden, sondern lediglich die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Online-Händler, die mit ihren Drohnen Waren ausliefern wollen, müssen also das Luftverkehrsgesetz befolgen.

Anforderungen an die Steuerung von Drohnen

Während Hobby- und Freizeit-„Piloten“ etwas freier frei beim Drohnenflug sind, müssen geschäftsmäßig genutzte Drohnen strengere Regelungen befolgen. So benötigen die unbemannten Luftfahrzeuge eine Aufstiegserlaubnis von den Luftfahrtbehörden. Außerdem muss er zum Schutze von Mensch und Natur eine persönliche Eignung nachweisen, die ihn zum Aufstieg der Drohne berechtigt.

Für die Auslieferung von Waren eignen sich die Drohnen aufgrund dieser strengen Gesetzgebung nur bedingt. Grund ist, dass der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen verboten ist, wenn er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

Für den Fall eines Unfalls muss der Verantwortliche in jedem Fall eine Haftpflichtversicherung vorweisen. Aus diesem Grund haben sich bereits zahlreiche Versicherungen gefunden, die diese spezielle Dienstleistung bereitwillig anbieten.

Wichtig ist beim Drohnenflug, dass man sich beim gewerblichen Einsatz einer Drohne mit den rechtlichen Bedingungen vertraut macht. In unserem nächsten Teil soll ein weiterer rechtlicher Aspekt beleuchtet werden.