Wird das Transportgut während des Transports, also zwischen Abnahme und Ablieferung, beschädigt oder geht verloren, dann haftet der Frachtführer nach dem strengsten Maßstab für diesen Verlust oder die Beschädigung. Handelt es sich bei dem Transportgut um diebstahlgefährdetes Gut, müssen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Das Landgericht Stuttgart weiß, welche das sind.

Haftung nach der CMR

Rastplätze, besonders in der Nachtzeit, sind ein beliebtes Angriffsziel für Übergriffe auf Transportgut. Kommt es zu einem Diebstahl des Transportgutes, kann der Schaden schnell schwindelerregende Höhen erreichen. Die Frage der Schuld muss sodann geklärt werden. Als erstes trifft es den Frachtführer, der das Gut in seiner Obhut hat. Er muss als erster Rede und Antwort stehen, wenn das Gut während seiner Obhut gestohlen wird.

Auch vor dem Landgericht Stuttgart musste sich ein Frachtführer für einen Diebstahl von geladenen Tabakwaren (Wert: 16.662,91 Euro und einem Gewicht von 707 kg) verantworten, während der Fahrer in der Kabine seine nächtliche Ruhepause einlegte. Der mit Sammelgut beladene Planenauflieger war auf einem unbewachten Parkplatz an der Autobahn abgestellt. Die Transportversicherung des Absenders fordert nun gerichtlich den entstandenen Schaden ein.

Liegt der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten, kommt das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ (kurz: CMR) zum Tragen. Die Haftung des Frachtführers richtet sich nach Artikel 23 Ziffer 3 CMR, wonach sich die Haftung im Schadensfall begrenzt. Die Haftung ist demnach auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SRZ) pro Kilogramm beschränkt (rund 10,00 Euro pro Kilogramm).

Besondere Sicherungsmaßnahmen

Das Gericht sprach der klagenden Versicherung die gemäß Art. 23 Ziffer 3 CMR begrenzte Höchsthaftung zu. Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer ergreifen muss, um das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 06.06.2007, Az.: I ZR 121/04). Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Einzubeziehen sind auch, die leichte Verwertbarkeit des Transportgutes und die damit besondere Gefahr eines Diebstahls.

Für die zusätzlich eingeklagte, vom italienischen Staat erhobene Tabaksteuer, musste der Frachtführer aber nicht mehr einstehen. Zwar war dem Frachtführer der Hinweis „Verbrauchssteuerpflichtige Ware“ bekannt. Er brauchte diesem aber nicht zu entnehmen, dass im Falle eines Diebstahls eine Tabaksteuer in 3,5-facher Höhe des Warenwertes erhoben würde. Bei den transportierten Tabakwaren handelte es sich zwar um leicht verwertbares und damit diebstahlgefährdetes Gut. Besondere Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. des Einsatzes eines zweiten Fahrers waren daher aus seiner Sicht daher nicht notwendig.