Bei einer Einfuhr von Waren aus einem EU-Land oder der Schweiz gewähren sich die jeweiligen Länder Zollfreiheit. Dies gilt jedoch nur, wenn die Waren in der EU oder der Schweiz erzeugt oder zumindest ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dies ist durch ein Ursprungszeugnis, das die Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf Antrag ausstellen, nachzuweisen.

Zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Düsseldorf kam es, weil ein deutscher Exporteur Textilien von griechischen Herstellern bezog. Die Ware wurde in Bulgarien verpackt und nach Deutschland gebracht. In Deutschland verblieb die Ware jedoch nicht, sondern wurde weiter in die Schweiz ausgeführt. Der Schweizer Einführer zahlte keinen Zoll, weil die Vertragsparteien des Freihandelsabkommens sich Zollfreiheit gewähren. Der Ursprung muss jedoch auch nachgewiesen sein.

Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses, können sie dessen Überprüfung durch die ausstellende Zollbehörde verlangen. Aufgrund eines Nachprüfungsersuchens der Schweizer Zollbehörden widerrief der deutsche Zoll auch in diesem Streitfall die Ursprungszeugnisse, in denen der Lieferant die Ursprungseigenschaft erklärt (sog. Lieferantenerklärungen). Zur Begründung führte er aus, dass keine Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsunternehmen vorgelegt worden seien. Dies hätte zur Folge gehabt, dass für die Einfuhr der Waren in die Schweiz Zölle angefallen wären.

Mit dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2015, Az.: 4 K 1491/15 Z) zur Anerkennung von Lieferantenerklärungen hat der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf dem deutschen Ausführer Rechtsschutz gewährt. Es erachtete die Langzeitlieferantenerklärungen der griechischen Hersteller für zutreffend. Auf Lieferantenerklärungen der Verpackungsbetriebe komme es entgegen der Ansicht der Zollbehörde nicht an, da deren Tätigkeit nicht „ursprungsbegründend“ sei.

Konfrontiert mit Schadensersatzverlangen des Schweizer Einführers musste sich der deutsche Exporteur gegen die Entscheidung des Zollamtes wehren. „Dieser Rechtsstreit zeigt die Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes für Ausführer“, erläuterte der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht Stephan Alexander.