Was passiert mit Nachzahlungen an der Haustür, die nicht passend gezahlt werden können? Ein Erfahrungsbericht.

Vor wenigen Wochen ist mir Folgendes passiert: Ich habe etwas aus einem Nicht-EU-Land bestellt. Während des Kaufprozesses wurde mir angezeigt, dass im Endbetrag bereits alle Kosten für Versand und Zoll enthalten sind. Als dann rund zwei Wochen später das Paket ankam, informierte mich der Zusteller allerdings, dass noch 7,60 Euro an Zollgebühren fällig wären. Ich holte also mein Portemonnaie, hielt dem guten Mann einen 10-Euro-Schein hin, welchen er mit dem Satz: Ich kann aber nicht wechseln“ einsteckte. Dann entschwand er flugs in seinem Lieferwagen. Etwas verwirrt stand ich dann mit der Quittung und meinem Paket da und fragte mich dann doch: Was passiert eigentlich mit dem Wechselgeld und hätte ich das Paket auch in einer Filiale abholen können, um zu vermeiden, zu viel zu bezahlen?

Das sagen DPD und DHL

Da mir der Zusteller mit seinem raschen Abgang keine Möglichkeit gab, diese Fragen zu stellen, habe ich mich mit dieser Thematik direkt an die KEP-Dienste DHL, Hermes und DPD gewandt. Bei DPD ist die Sachlage recht einfach, da beim Unternehmen das Bezahlen von Paketen an der Haustür derzeit nicht möglich“ sei, so ein Sprecher.

Auf Nachfrage bei der DHL, ob die Zusteller beispielsweise verpflichtet sind, Wechselgeld mit sich zu führen oder welche Optionen der Kunde hat, wenn kein passendes Bargeld zur Verfügung steht, gab es leider keine konkreten Antworten. Stattdessen gab es folgendes Statement vor einer Unternehmenssprecherin:

Für jede Warensendung aus einem Nicht-EU-Land sind Abgaben zu entrichten, wenn sie den Betrag von 1 EUR überschreiten. Die Abgaben, zzgl. einer Auslagenpauschale von 6 EUR, entfallen bei der Zustellung oder Abholung in der Filiale, wenn sie nicht bereits vom Versender entrichtet wurden. Letzteres ist z. B. der Fall bei Warensendungen von kommerziellen Versandhändlern, die sich für das neue Mehrwertsteuersystem IOSS registriert haben oder PDDP (Postal Delivered Duty Paid) nutzen. Bei diesen Waren werden die Abgaben an den Versandhändler gezahlt; in der Regel sind sie bereits im Rechnungsendbetrag enthalten. Dass Zollgebühren bei der Zustellung bezahlt werden müssen, kommt immer seltener vor. Falls doch, darf die Auslieferung nur erfolgen, wenn der volle Betrag gezahlt wurde.

Auch bei X (ehemals Twitter) kam die Frage bereits auf, damals hat der Paketdienst folgendes geantwortet:

 

Wechselgeld als Trinkgeld für den Zusteller

Bei Hermes gibt es genau zwei Fälle, bei denen Transaktionen an der Haustür nötig sind. Erstens die Bezahlung eines Paketscheins von Privatkund*innen bei einer gebuchten Haustürabholung oder zweitens bei einer über einen Online-Shop getätigten Bestellung mit Zahlung per Nachnahme. In beiden Fällen ist der beauftragenden bzw. bestellenden Person der genaue Betrag vorab bekannt, entweder über den Buchungsbeleg des privaten Paketscheins (bzw. die mündliche Auskunft bei einer telefonischen Buchung über unseren Kundenservice) oder die Rechnung des Versandhändlers, heißt es auf Nachfrage von einem Unternehmenssprecher. Fälle von ausstehenden Zollgebühren, die Kunden nachträglich bezahlen müssen, sind dem Paketdienst wiederum nicht bekannt.

Sollten Kunden eine Paketabholung an der Haustür buchen, dann bittet Hermes, den genauen Betrag an Bargeld bei der Abholung der Sendung bereitzuhalten. Zusätzlich sind die Zusteller nach Angaben des Logistikers stets dazu angehalten, immer Wechselgeld dabei zu haben. Doch wenn beispielsweise bereits der*die erste Kund*in mit einem größeren Geldschein bezahlen möchte, kann es an der nächsten Haustür schon knapper aussehen mit dem Wechselgeld – man kennt die Problematik ja beispielsweise auch aus dem Gastronomie-Bereich. In dem Fall muss der*die Zusteller*in am nächsten Tag erneut vorbeikommen, damit eine passende Bezahlung erfolgen kann, so Hermes zur Thematik weiter. Es steht den Kund*innen natürlich frei, ob sie gegebenenfalls auf ihr Wechselgeld verzichten und dem*der Zusteller*in die Differenz als Trinkgeld überlassen möchten.

Und wie sieht es rechtlich aus?

Schon der gesunde Menschenverstand (und ein halbwegs neutrales Rechtsempfinden) sagt einem hier: Das kann so nicht rechtens sein, so die Einschätzung der Sachlage von Yvonne Bachmann, Juristin beim Händlerbund. Wer 7,60 Euro schuldet, in dem Falle der DHL beziehungsweise dem Staat, muss auch nur 7,60 zahlen. Das lässt sich nicht diskutieren. Selbst wenn DHL vorher den Kunden bitten würde, den Betrag passend bereitzuhalten, entbehrt es jeglicher Grundlage, das Wechselgeld einzubehalten. 

Persönlich geht es mir weniger um das einbehaltene Restgeld – ich weiß, welch schwere Arbeit die Boten jeden Tag leisten müssen und gönne jedem Zusteller ein kleines Trinkgeld – sondern viel mehr darum, dass den Kunden ihre Möglichkeiten, wie zum Beispiel der Abholung in einer Filiale, auch aufgezeigt und angeboten werden. Sollte ich wieder in eine ähnliche Situation kommen, werde ich definitiv mehr nachfragen und nicht einfach stumm das Geld übergeben. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com