Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat erfolgreich gegen die 40-Euro-Pauschale bei Hertz geklagt.

Als Autofahrer ist man meist schon verärgert genug, wenn man geblitzt wird oder ein Knöllchen bekommt. Ist man dann auch noch mit einem Fahrzeug des Autovermieters Hertz unterwegs, wurde man bislang sogar doppelt zur Kasse gebeten. Der vzbv hat gegen diese Bearbeitungsgebühr des Autovermieters jedoch erfolgreich geklagt und sie wurde vom Landgericht Frankfurt am Main für unzulässig erklärt (Urteil vom 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23 – nicht rechtskräftig).

Doppelter Ärger: Bearbeitung von Bußgeldern darf nicht extra abgerechnet werden

Die Hertz Autovermietung GmbH bietet auf ihrer deutschen Webseite Mietwagen hierzulande sowie für das Ausland an, wobei unterschiedliche Bedingungen gelten. Bei der Nutzung in Deutschland beträgt die Bearbeitungsgebühr bei Verkehrsvergehen 29,75 Euro, die jedoch unter bestimmten Bedingungen (z. B. der Schaden ist geringer als die Gebühr) entfällt. In Barcelona hingegen sollten die Mieterinnen und Mieter der Hertz-Wagen laut der kritisierten Klausel pauschal 40 Euro pro Verstoß zahlen. Wer zu Unrecht ein Buß- oder Verwarngeld erhält, sollte also trotzdem die Pauschale zahlen. Das Landgericht stimmte den Verbraucherschützern zu und stellte klar, dass die Pauschale gegen Verbraucherrechte verstößt.

Unzulässige Klausel und klare Vorgaben

Das Gericht betonte, dass eine Bearbeitungspauschale nach deutschem Recht nur dann zulässig sei, wenn sie den typischen Kosten des Unternehmens entspricht und den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit gibt, den Strafzettel anzufechten.

Das Gericht stellte klar, dass die Hertz Autovermietung GmbH auch bei Anmietung in Barcelona Vertragspartner ist und dementsprechend für die Mietwagenbedingungen verantwortlich. Das Unternehmen hatte versucht, sich herauszureden und verwies darauf, dass die Vermietung im Ausland über eine andere Gesellschaft des Konzerns erfolge. Dafür gelte spanisches Recht, nach dem die Pauschale erlaubt sei. Hertz hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. 

Ein vergleichbares Verfahren wurden auch gegen den Autoverleiher Sixt geführt. Kundinnen und Kunden wurden bei dem Unternehmen ähnlich zur Kasse gebeten. Hier wird ebenfalls ein Berufungsurteil erwartet.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com