Ein Mitarbeiter hatte drei Europaletten aus seinem Betrieb mitgenommen und bekam hierfür – zu Unrecht – die Kündigung.

Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von knapp 9.500 Euro sollte man die unerlaubte Mitnahme von Gegenständen aus dem Betrieb eigentlich nicht nötig haben. Aber wie heißt es so schön: So kommt man zu was. 

Schaden von unter 50 Euro

Nachdem alle Beschäftigten die Information erhalten hatten, dass das Lager ausgemistet werde, und zahlreiche Plastikboxen und Kisten zur freien Mitnahme bereitstehen, bediente sich auch der besagte Mitarbeiter und nahm drei EU-Holzpaletten unter Zeugen mit nach Hause. Kurze Zeit später kam es zum Personalgespräch und der Mann musste plötzlich zum Vorwurf des Diebstahls Rede und Antwort stehen. Einweg-Paletten und beschädigte Paletten dürften seit jeher als Brennholz mit nach Hause genommen werden, sprang sogar der Betriebsrat in die Bresche.

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Das Gericht sah zwar in der Mitnahme der Holzpaletten ebenfalls eine Pflichtverletzung. Allerdings waren die Richter zugunsten des Angestellten der Meinung, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Immerhin hat der Mann über zehn Jahre lang ohne Beanstandungen für das Unternehmen gearbeitet. Außerdem ist dem Unternehmen ein Schaden von weniger als 50 Euro entstanden (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. Juli 2023, Az.: 6 Sa 94/23).

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