Durch die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten wird das Risiko von Müdigkeit am Steuer reduziert und somit die Verkehrssicherheit erhöht.

Das Verkehrsaufkommen und der Gewinndruck nehmen immer mehr zu und damit auch die Unfallgefahr. Auch wenn die Praxis aufgrund von Termindruck und Tourenplanung oft komplett anders aussieht und viele Berufskraftfahrerinnen und -kraftfahrer mit Leidenschaft auf ihrem Bock sitzen: Es gibt gesetzlich festgelegte Lenkzeiten. Damit will der Gesetzgeber niemanden ärgern, sondern alle Beteiligten nur schützen. Um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, sich zu erholen und neue Energie zu tanken, sind Pausen, Ruhezeiten und Urlaube unerlässlich und gesetzlich garantiert. Das gilt für den Kassierer, die Ärztin im OP und natürlich auch alle Mitarbeitenden in der Logistikbranche. Wer tagtäglich tonnenweise Güter von A nach B befördert, bringt bei kleinen Fehlern nicht nur sich, sondern auch andere in Gefahr.

Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sind deshalb umso wichtiger, je gefährlicher die Tätigkeit ist. Grundlage ist neben dem deutschen Recht eine europäische Verordnung (VO 561/2006), die nicht nur für die Kraftfahrerinnen und Fahrer hierzulande gilt, sondern wegen des Harmonisierungszwecks auch für die Kolleginnen und Kollegen aus dem EU-Ausland.

Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen zum Schutz aller Beteiligten

Wer lange arbeitet, ist unkonzentrierter, Aufmerksamkeit und Leistung sinken, die Ermüdung steigt. Damit steigt auch das Unfallrisiko, schreibt beispielsweise die IG Metall. Nach acht Stunden Arbeit steigt die Unfallgefahr. Und damit passt diese Zahl recht gut mit der festgelegten maximalen Lenkzeit im gewerblichen Güterkraftverkehr von maximal neun Stunden zusammen. Sie darf zweimal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.

Von Lenkzeit spricht man, wenn es um die Zeit geht, die das Fahrpersonal zwischen zwei täglichen Ruhezeiten lenken, also tatsächlich hinter dem Steuer sitzen darf. An dem Wort Lenken erkennt man, dass Arbeitszeit dabei nicht automatisch Lenkzeit ist. Das Beladen der Fahrzeuge oder das Sichern der Ladung ist zwar Arbeitszeit, aber keine Lenkzeit.

Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit muss eine Lenkzeitunterbrechung (meist als Pause bezeichnet) von 45 Minuten eingelegt werden. Diese kann in zwei Teile von mindestens 15 Minuten sowie mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden. Diese Reihenfolge bei der Teilung ist jedoch verbindlich und kann nicht getauscht werden. Danach schließt sich an eine weitere 4,5-stündige Lenkzeit wieder eine Pause von 45 Minuten an. Im Anschluss darf das Fahrpersonal nur noch maximal eine Stunde hinter dem Steuer sitzen, was summa summarum die maximale Lenkzeit von zehn möglichen Stunden ergibt:

Beispiel:

  • Lenkzeit: 4,5 Stunden
  • Lenkzeitunterbrechung: 45 Minuten
  • Lenkzeit: 4,5 Stunden
  • Lenkzeitunterbrechung: 45 Minuten
  • Lenkzeit: 1 Stunde

Übrigens: Hier weicht der Gesetzgeber für den beruflichen Güterverkehr von den sonstigen Regelungen im Arbeitsrecht ab. Dort ist die Arbeit mit Pausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. 

Die maximale wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen, sie kann jedoch in zwei aufeinanderfolgenden Wochen maximal 90 Stunden betragen. Es ist einem Unternehmen daher nicht gestattet, sein Personal jede Woche maximal 56 Stunden hinters Steuer zu setzen. Wie bereits erwähnt, ist Arbeitszeit nicht automatisch Lenkzeit und die Fahrerinnen und Fahrer müssen nach dem Erreichen ihrer wöchentlichen Höchstlenkzeit anders eingesetzt werden (z. B. bei der Beladung).

Beispiel:

  • KW 45: maximal 56 Stunden
  • KW 46: maximal 34 Stunden

= maximal 90 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Wochen

Abgrenzung von Ruhezeiten und Ruhepausen

Die Ruhezeit beginnt nach der Arbeit und umfasst den Zeitraum bis zur nächsten Schicht. Dieser Zeitraum hat eine gesetzlich festgelegte Mindestlänge. Zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und dem Beginn einer neuen täglichen Arbeitszeit müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen, wobei diese dreimal wöchentlich auf neun Stunden verkürzt werden darf, ohne dass diese Verkürzung an anderer Stelle wieder nachgeholt werden muss. Die tägliche Ruhezeit kann sich aufteilen in zwei Einheiten von drei und neun Stunden, was in diesem Fall eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden ergibt.

Infografik zu Lenk und Ruhezeiten
© Händlerbund

Beispiel: 

Eine Kraftfahrerin arbeitet regelmäßig von 6:00 bis 14:45 Uhr. In dieser ist der Mindestruhezeitraum von elf Stunden bis zum nächsten Tag gewährleistet. Anders sieht es aus, wenn das Personal im Schichtsystem arbeitet. Kommen die Mitarbeitenden erst 22 Uhr aus der Spätschicht, dürfen sie rechtlich gesehen nicht für die Frühschicht am nächsten Tag, beginnend 6 Uhr, eingeteilt werden.

Die Begriffe Ruhepause und Ruhezeit werden oft fälschlicherweise synonym verwendet, obwohl sie rechtlich gesehen unterschiedliche Bedeutungen haben. Die Ruhepause ist die klassische Pause während der regulären Arbeitszeit, also beispielsweise die Zigaretten-, Frühstücks- oder Mittagspause. 

Nach spätestens sechs aufeinanderfolgenden Lenktagen muss die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden folgen. Alle zwei Wochen darf diese wöchentliche Mindestruhezeit auf 24 Stunden verkürzt werden. Der gekürzte Zeitraum ist jedoch nachzuholen. Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden anzuhängen.

Die Basics noch einmal in Kürze:

Tägliche Lenkzeit: Die tägliche Lenkzeit darf maximal 9 Stunden betragen, kann jedoch zweimal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Lenkzeitunterbrechung: Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit muss eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten eingelegt werden. Diese kann in zwei Teilen von jeweils mindestens 15 Minuten und mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden. 

Tägliche Ruhezeit: Am Ende der Arbeitsschicht muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden bis zum nächsten Einsatz folgen. Eine Verkürzung der Ruhezeit ist im Güterkraftverkehr dreimal wöchentlich auf neun Stunden möglich.

Wöchentliche Lenkzeit: Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen muss eine Höchstlenkzeit von maximal 90 Stunden eingehalten werden.

Wöchentliche Ruhezeit: Nach spätestens sechs aufeinanderfolgenden Lenktagen muss die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden folgen. Diese kann auf 24 Stunden verkürzt werden, wenn sie vor oder nach einer wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden genommen wird.

Übrigens: Um die Einhaltung der vorgeschriebenen Zeiten zu gewährleisten, wurde eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beschlossen. Dabei müssen Arbeitszeit, Abwesenheiten, Fehl- und Pausenzeiten lückenlos dokumentiert werden.