Der Fahrer handelt nicht ordnungswidrig, wenn er sein Smartphone während der Fahrt nimmt und an eine andere Stelle im Fahrzeug legt, um es vor Beschädigungen zu schützen.

Bußgeld wegen Handynutzung am Steuer

Die Verkehrssicherheit soll stets gewährleistet werden. Gleichzeitig ist es Fahrern jedoch möglich, moderne Kommunikationstechnologie während der Fahrt sicher zu verwenden. Wer ein Fahrzeug führt, darf elektronische Geräte wie ein Handy daher zwar benutzen. Das Gerät darf hierfür aber weder aufgenommen noch gehalten werden und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät erfolgen (§ 23 Straßenverkehrsordnung, StVO). 

In einer Grundsatzentscheidung musste das Oberlandesgericht Karlsruhe sich der Frage widmen, worunter das Umlagern eines Handys während eines Telefonats über eine Freisprechanlage nun fällt. Es stelle keine Ordnungswidrigkeit dar, das Handy während eines Gesprächs zu bewegen, solange es über eine Freisprecheinrichtung genutzt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023, Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23).

Bloßes Umlagern ist keine ordnungswidrige Benutzung

Der Fall, der zu dieser Entscheidung geführt hat, ereignete sich im November 2022. Ein Autofahrer wurde mit einer Geldbuße von 250 € belegt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und dabei sein Handy aus Angst vor einer Beschädigung an eine andere Stelle im Fahrzeug umlagerte. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Betroffenen angefochten, und das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihm recht. 

Die Richter argumentierten, dass das einfache Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt allein noch keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstelle. Um als Benutzung im Sinne der Vorschrift zu gelten, müsse eine Handlung hinzukommen, die über das bloße Halten hinausgeht und eine tatsächliche Nutzung des Handys zur Folge hat. Das Umlagern des Handys, solange es über die Freisprecheinrichtung verwendet wird, fällt nicht in diese Kategorie, da es keine direkte Auswirkung auf die Funktionalität des Geräts hat. Damit wird das Umlagern jeder anderen neutralen Handlung gleichgestellt, beispielsweise das Trinken aus einem Kaffeebecher oder das Herunterklappen der Sonnenblende.

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