Wer eine rote Ampel überfährt, muss die volle Haftung übernehmen, da der Verstoß so schwerwiegend ist, so das Saarländische Oberlandesgericht. 

Bei einem Verkehrsunfall, der nicht durch höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, haften in der Regel beide Unfallparteien zu einem gewissen Anteil. Denn die Führung eines Fahrzeuges begründet schon eine sogenannte Betriebsgefahr. Je nach Grad des Verschuldens wird eine Quote bestimmt, zu wie viel Prozent welche Partei haften muss. Das saarländische Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass ein Rotlichtverstoß so schwer wiegt, dass die Partei die volle Haftung übernehmen muss (Saarländisches OLG Urteil vom 21. April 2023 3 U 11/23)

Fahrer überfuhr Baustellenampel

Im Fall, über den das OLG entscheiden musste, überfuhr ein Fahrer eine Baustellenampel bei Rot. Diese Ampel diente unter anderem zum Schutz der Fahrzeuge, die aus einer Parkhausausfahrt kamen und zu dem Zeitpunkt grün hatten. Nachdem der Fahrer die rote Ampel überfahren hatte, kollidierte er mit dem Fahrzeug, welches aus der Parkhausausfahrt fuhr. Obwohl das Fahrzeug, welches aus dem Parkhaus kam, im Sichtfeld des Fahrers war, hatte er dieses nicht beachtet. 

Etwaiges Mitverschulden unerheblich

Das Fahrzeug, welches aus dem Parkhaus fuhr, hatte sich zuvor nicht vergewissert, ob sich ein Auto auf der Straße nähert. Das war für das Gericht allerdings unerheblich, da es das Verschulden des anderen Fahrers durch den Rotlichtverstoß als so hoch ansieht, dass ein etwaiges Mitverschulden vollständig zurücktritt. In der vorherigen Instanz wurde dem Fahrer, welcher aus dem Parkhaus fuhr, ein Mitverschulden von 25 Prozent angerechnet, dieser Entscheidung widersprach das OLG, indem es dem Rot-Fahrer die alleinige Schuld zusprach. 

Der Rot-Fahrer machte zudem geltend, dass die Ampel nicht gut zu sehen war, da die nebenliegenden Gebäude mit einem roten Schutznetz abgedeckt gewesen waren. Ein Foto, welches dem Gericht vorgelegt wurde, sowie eine Zeugenaussage, konnten allerdings nicht bestätigen, dass die Sicht beeinträchtigt war.

Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen.