Obwohl es in Österreich legal ist, eine/n „verantwortliche/n Beauftragte/n“ zu bestellen, verstößt die Regelung gegen höherrangiges EU-Recht.

Wer ein Verkehrsunternehmen betreibt, muss besonders zuverlässig sein. Weder gegen das Unternehmen noch gegen seinen Verkehrsleiter darf ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes in den Bereichen der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, der Arbeitszeit sowie des Einbaus und der Nutzung der Kontrollgeräte verhängt worden sein. Eine Umgehung war bislang in Österreich möglich.

Österreichische Regelung lässt Übertragung der Verantwortlichkeit zu

Ein österreichisches Kraftverkehrsunternehmen hat eine „verantwortliche Beauftragte“ bestellt, der die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeit in diesem Unternehmen oblag. Aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften über die täglichen Fahrzeiten und die Benutzung des Fahrtenschreibers wurden gegen diese jedoch mehrere Geldstrafen verhängt, gegen die diese Beschwerde vor einem österreichischen Gericht einlege. Schließlich musste der EuGH befragt werden, ob diese Verstöße nun dem Kraftfahrtunternehmen zugerechnet werden können und damit die Zuverlässigkeit für das Unternehmen gänzlich ins Wanken geraten kann.

Übertragung der Verantwortlichkeit verletzt EU-Recht

Ja, auch das Verhalten der „verantwortlichen Beauftragten“ sei bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen, denn andernfalls würden Verstöße niemals zur Aberkennung der Zuverlässigkeit und folglich auch nicht zum Entzug oder zur Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers führen und damit eine Umgehung bedeuten. Die in Österreich bislang geltende Rechtslage wurde nun vom EuGH für unzulässig erklärt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.05.2023 in der Rechtssache C-155/22).