Nur mit einer schnellen Lieferung kann der Online-Handel dem stationären Handel das Wasser reichen. Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Angabe des Lieferzeitpunktes als eine gesetzliche Pflichtinformation für alle Online-Shops vorgeschrieben. Aber bei der Umsetzung in die Praxis muss alles stimmen.

Gesetzliche Informationspflicht: Angabe der Lieferzeit

Wie bereits eingangs erwähnt, ist im Online-Handel die Angabe der Lieferzeit eine gesetzliche Pflicht. Der Kunde ist also darüber zu belehren, wann er mit dem Eintreffen rechnen kann. Das gilt sowohl für die Lieferung innerhalb Deutschlands als auch ins Ausland (soweit angeboten). Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (kurz: EGBGB).

Angabe einer geschätzten Lieferzeit?

In der Praxis wird eine konkrete Angabe kaum möglich sein, denn unvorhergesehene Ereginisse sind immer möglich. Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14) hält die Angabe der Lieferzeit "ca. 2 - 4 Werktage" für ausreichend. Dennoch ist die Angabe eines „ca.“-Zeitraumes in Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen in der Rechtsprechung noch umstritten, weshalb vorerst von einer Verwendung abgeraten werden muss. In der Rechtsprechung wird auch der Zusatz „in der Regel“ in Bezug auf die Lieferfristen als zu unbestimmt und damit unzulässig beschieden. „In der Regel“ stellt nur auf den „Normalfall“ ab. Offen bleibt bei Verwendung dieser Formulierung was den Ausnahmefall darstellt.

Die dritte, häufig auftretende Variante, ist die „voraussichtliche“ Lieferzeit. Die Verwendung dieser Redewendung in Bezug auf die Lieferfristen wurde ebenfalls als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und damit als unzulässig beschieden, weil der Kunde das Fristende weder selbstständig erkennen noch errechnen kann.

Logistik muss Lieferzeitangabe fristgerecht umsetzen

Wie bereits in einem anderen Beitrag erwähnt, müssen Lieferzeiten unbedingt eingehalten werden. Unternehmer müssen also vor einer festen Angabe stets prüfen, ob die Ware überhaupt vorrätig ist und ob der Logistikdienstleister die Lieferung innerhalb Deutschland (z.B. auch Inseln) gewährleisten kann. Entsprechend ist auch abzuklären, ob weitere Punkte bedacht werden müssen, beispielsweise der Versand per Spedition notwendig wird o.ä. Entsprechend aktuell müssen die Angaben der Lieferzeit erfolgen. Wurde im Shop die Angabe „Lieferung: 2 – 4 Tage“ gewählt, muss die Lieferung auch spätesten in 2 bis 4 Tagen beim Kunden eintreffen.

Fazit

Die fehlende Angabe der Lieferzeit ist im Online-Handel ein Grund für eine kostenpflichtige Abmahnung. Aber auch in Fällen, in denen die Angabe vorhanden ist, können Fehler gemacht werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie auf Zusätze wie „ca.“, „in der Regel“ und „voraussichtlich“ gänzlich verzichten und ausschließlich konkrete Lieferzeiten am Artikel angeben (z.B.: „Lieferzeit 3 - 5 Tage“).

Übrigens: Die Angabe „Sofort lieferbar“ ist jedoch in keinem Fall ausreichend, da sie weder einer konkreten Termin nennt, noch einen fest abgrenzbaren Zeitraum.