Nach dem aktuellem Widerrufsrecht können Online-Händler entscheiden, ob sie die Ware im Falle eines Widerrufs beim Verbraucher abholen wollen oder der Verbraucher selbst für eine Rücksendung der Ware sorgen muss. Neu ist dabei auch, dass der Verbraucher künftig auch für nicht paketversandfähige Waren die Rücksendekosten tragen muss, soweit der Händler dies nicht anders vereinbart.

Informationspflichten nach dem neuen Widerrufsrecht

Entscheidet sich der Händler entsprechend dem gesetzlich vorgegebenen Grundsatz dafür, dass der Verbraucher die Rücksendekosten für nicht paketversandfähige Waren tragen muss, hat dies Einiges zur Folge.

Um dem Verbraucher die Rücksendekosten für nicht paketversandfähige Waren aufzuerlegen, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Belehrung des Verbrauchers vorgesehen. Voraussetzungen für Kostentragung durch den Verbraucher bei nicht paketversandfähigen Waren ist die Unterrichtung über die Kostentragungspflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung. Dieser Punkt mag noch recht einfach in der Widerrufsbelehrung umzusetzen sein. Schwieriger wird es bei der Information über die Höhe der Rücksendekosten, die ebenfalls erforderlich ist.

Für die Bestimmung der Höhe der Rücksendekosten geht das Gesetz von 2 Möglichkeiten aus: a) die Kosten können im Voraus berechnet werden oder b) die Kosten können im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden und müssen geschätzt werden. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Händler die Kosten der Rücksendung der Höhe nach benennen können (Buchstabe a) oder zumindest schätzen können (Buchstabe b).

Die entsprechende Belehrung sieht für Variante a) wie folgt aus: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von ... EUR.“ Bei Variante b) belehren Händler wie folgt: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa ... EUR geschätzt.“

Praktische Umsetzungsschwierigkeiten

Offensichtlich will man den Verbraucher hier vor einer Kaufentscheidung schützen, die ihn im Fall eines Widerrufes mit höheren Kosten belastet, als die bei einem regulären Rückversand mit einem Paketdienstleister der Fall wäre. Online-Händler stellt diese Voraussetzung jedoch auf eine harte Probe, denn die Angaben werden besonders bei einem breiten Produktspektrum im Bereich der nicht paketversandfähigen Waren kaum pauschal möglich sein.

Praxisrelevante Konstellationen hat der Gesetzgeber im neuen Widerrufsrecht aber leider übersehen, denn die Gestaltungshinweise der Muster-Widerrufsbelehrung sind in diesem Punkt viel zu starr. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen für paketversandfähige und für nicht paketversandfähige Waren unterschiedliche Regelungen für die Abholung und/oder die Kostentragungspflicht gelten sollen.

Außerdem gibt es keine klar definierte Rechtsfolge, wenn die angegebenen bzw. geschätzten Kosten nach oben oder unten abweichen. Hier wird man erst auf die künftige Entwicklung in der Rechtsprechung warten müssen.

Online-Händler, die sowohl mit paketversandfähigen Waren, als auch mit nicht paketversandfähigen Waren handeln, können also nur von den starren Vorgaben des Musters abweichen, um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen. Händler können sich selbstverständlich auch dafür entscheiden, die Rücksendekosten selbst zu tragen und nicht dem Verbraucher aufzuerlegen. Dann kommen die genannten Pflichten samt ihrer Umsetzungsschwierigkeiten nicht zum Tragen.