Etwa 9 Minuten vergnügte sich ein unbekanntes Paar auf der Motorhaube eines Mercedes. Zu kurz, befand das Gericht.

Wer sein Auto in einem Parkhaus abstellt, hofft, dass es dort besonders geschützt ist und eben nicht zu Schaden kommt. Und selbst wenn: Oftmals sind diese Gebäude videoüberwacht. Entsteht dennoch ein Schaden, beispielsweise durch Vandalismus, sollte doch der Parkhausbetreiber haften. Dass das nicht unbedingt zutrifft, musste nun der Eigentümer eines Mercedes feststellen, dessen Motorhaube durch ein Paar offenbar einige Kratzer abbekommen hatte.

Sachschaden in Höhe von 4676,36 Euro

Der Fahrer hatte sein Auto über Nacht in einem Parkhaus abgestellt. Als er es am nächsten Tag abholen wollte, stellte er mehrere Beschädigungen fest: Die Motorhaube war teilweise eingedellt, der Lack hatte einige Kratzer und auch der Seitenspiegel hatte sichtlich gelitten. Die Überwachungskamera offenbarte, was passiert war: Ein Paar hatte Nachts Sex auf der Motorhaube. 

Den Schaden von insgesamt 4676,36 Euro wollte der Mercedes-Fahrer nun von dem Parkhausbetreiber ersetzt haben. Immerhin hätte dieser einschreiten können, um den Schaden zu verhindern. An das Paar selbst konnte sich der Eigentümer nicht wenden. Dieses ist schlicht und ergreifend unbekannt.

Ein zu kurzes Vergnügen

Das Landgericht Köln (Urt. v. 09.01.2023, Az. 21 O 302/22), lehnte einen Schadensersatzanspruch gegen den Parkhausbetreiber ab. Zur Begründung führte die Kammer laut LTO aus, dass die dokumentierten 9 Minuten, die das Paar auf dem Auto zugange war, schlicht zu kurz gewesen seien. Zum einen stelle es keine Pflichtverletzung dar, dass der Betreiber in dieser kurzen Zeit eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte nicht erkannt habe. Zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern selbst bei einem Erkennen der Schaden hätte verhindert werden können: Ein eigenes Einschreiten sei dem Personal nicht zumutbar gewesen, da dieses sich nicht selbst gefährden müsse und die Polizei sei mit Sicherheit auch zu spät gekommen. 

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