Im Streit um die mobile Briefmarke musste die Deutsche Post jetzt eine Niederlage vor Gericht einstecken.

Seit gut zwei Jahren bietet die Deutsche Post ihren Kunden bereits die mobile Briefmarke an. Diese kann in der App des Logistikers gekauft werden, der Code aus Zahlen und Buchstaben muss dann nur noch auf den Umschlag geschrieben werden und die Frankierung ist abgeschlossen.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bonner Konzerns ist dazu hinterlegt, dass die mobile Briefmarke nur 14 Tage nach Kauf gültig ist. Wird sie bis dahin nicht eingesetzt, verfällt sie und der Kunde hat sein Geld eingebüßt. Diese Taktik ist den Verbraucherschützern ein Dorn im Auge. Nach Ablauf „behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen“, wird Jana Brockfeld, Rechtsexpertin des Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) bei Legal Tribune Online zitiert. „Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist rechtswidrig.“

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Klausel nach Ansicht des LG Köln unwirksam

Wie das Landgericht Köln jetzt urteilte, ist diese Klausel in den AGB, dass die mobile Briefmarke nur 14 Tage nach dem Kauf gültig ist, unwirksam. Das Gericht vertritt die Auffassung, „dass das Kaufrecht zur Anwendung komme und dass eine Verjährung erst nach drei Jahren rechtmäßig sei“, wie es von einer Sprecherin heißt. Die Deutsche Post hält da natürlich dagegen. Man hat laut Aussage eines Sprechers eine andere Rechtsauffassung und ist daher bereits in Berufung gegangen. Der Bonner Logistiker sieht das Geschäft mit der mobilen Briefmarke als Frachtvertrag an, die Ungültigkeit nach nur zwei Wochen wäre in diesem Falle zulässig.

Trotz der Entscheidung des Landgerichts ändert sich für Verbraucher aktuell noch nichts. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, besteht die AGB-Klausel mit der 14-Tage-Frist weiterhin.