Die Genehmigung zu Anpassungen des Briefportos von 2019 bis 2021 seitens der Bundesnetzagentur seien unzulässig gewesen, urteilte jetzt ein Gericht.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post AG (DPAG) für den Zeitraum von 2019 bis 2021 durch die Bundesnetzagentur für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 17.08.2022, 21 K 273/20), so teilt es der BIEK mit

Das Gericht stützte das Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Mai 2020, die der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) erwirkt hatte. Damals ging es um die Aufhebung der Portogenehmigung von 2015. 

Neben dem BIEK klagten auch die Deutsche Rentenversicherung, die Rechtsanwaltskammer Berlin sowie die Unternehmen Arriva, Postcon, PIN und Letterei gegen die Genehmigung des Briefportos. 

BIEK: Deutsche Post habe unrechtmäßig Gewinn in Millionenhöhe gemacht

„Aus Sicht des Gerichts heilt die daraufhin vom Bundestag beschlossene Änderung des Postgesetzes im Jahre 2021 die Rechtsfehler der Portogenehmigung nicht“, teilte der Verband zu dem aktuellen Urteil mit. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts solle auch feststehen, dass die Deutsche Post AG im Zeitraum von 2019 bis 2021 „unrechtmäßig einen Gewinn in Höhe von 450 Millionen Euro vereinnahmt“ haben solle. Für die Verbraucher hat das Urteil indes keine Wirkung, lediglich die Kläger könnten das Geld zurückverlangen.

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Der BIEK begrüßte die Entscheidung: „Das Urteil bestätigt unsere Rechtsposition erneut“, so BIEK-Vorsitzender Marten Bosselmann. „Indem die BNetzA untätig geblieben ist, hat sie überhöhte Porti zulasten der Briefkundinnen und -kunden hingenommen. Zudem hat sie der DPAG erhebliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem Paketmarkt ermöglicht. Die aktuelle Rechtslage, nach der unrechtmäßige Gewinne in einer solchen Größenordnung bei der DPAG verbleiben können, muss dringend geändert werden. Eine verbraucher- und wettbewerbsfreundliche Novelle des Postgesetzes ist längst überfällig!“

Der BIEK ist die politische Interessenvertretung der Post-Konkurrenten, dazu zählen rund 3.500 kleine und mittelständische Logistikunternehmen sowie DPD, GLS, GO!, Hermes und UPS mit ihren Kurier-, Express- und Paketdienstleistungen. 

Deutsche Post: Urteil hat keine Auswirkung auf das aktuelle Porto

Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2020 „so zu erwarten und hat uns daher nicht überrascht“, erklärte ein Sprecher der Deutschen Post auf Nachfrage zum Fall. „Das BVerwG hatte bekanntlich den formalen Fehler moniert, dass bestimmte Maßstäbe, die seinerzeit bei der Genehmigung des Portos durch die Bundesnetzagentur zur Anwendung kamen, im Postgesetz und nicht in einer Rechtsverordnung hätten geregelt werden müssen. Diese geforderte Ermächtigungsgrundlage hat der Gesetzgeber bereits im letzten Jahr geschaffen und damit auch die Legitimität des seit langem praktizierten Entgeltgenehmigungsverfahrens im Postwesen bekräftigt. Insofern hat das gestrige Urteil des VG Köln keine Auswirkungen auf das aktuelle Porto, das bis 2024 gültig ist“, führt der Bonner Konzern weiter aus.

Auch anderweitig habe das Urteil keine wesentlichen Auswirkungen, da es – wie oben bereits beschrieben – allein Rechtswirkung auf die Prozessbeteiligten hat. Diese hätten „nur sehr geringe relevante Briefportoumsätze getätigt“, so die Post.

(Hinweis: Der Beitrag wurde am 18.08., 16:00 Uhr erstmals veröffentlicht und 17:30 Uhr um das Statement der Post ergänzt.)

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