Zusteller müssen teils schwere Pakete heben – was auch Verletzungen nach sich ziehen kann. 

Lieferdienst-Mitarbeiter verlädt KartonSiwakorn1933 / Shutterstock.com

Ein Postbeamter hat sein Zustellfahrzeug beladen. Beim Heben eines etwa 30 kg schweren Pakets erleidet er einen Abriss der Bizepssehne. Ist das ein Dienstunfall? Das Verwaltungsgericht Aachen sagt: Ja (Urteil v. 28.07.2022, Az. 1 K 2167/21).  

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Dienstunfall ab

Vor dem Verwaltungsgericht Aachen hat ein klagender Postbeamter einen Rechtsstreit um eine Verletzung gewonnen: Im Mai 2020 hat er ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug gehoben und erlitt dabei eine üble Verletzung: Ihm riss die Bizepssehne. Eine Operation und ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt waren nötig. Ein fachärztliches Gutachten kam zu dem Resultat, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls sei.

Die beklagte Berufsgenossenschaft allerdings sah das anders: Das Anheben des Paketes sei nicht geeignet, den Riss der Sehne zu verursachen. Sie sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Da eine unfallunabhängige Ursache vorliegen würde, lehnte sie die Anerkennung als Dienstunfall ab. 

VG Aachen: Spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten hat sich verwirklicht

Das Verwaltungsgericht Aachen hingegen folgte dieser Ansicht nicht und bewertete den Vorfall sehr wohl als Dienstunfall. Dem eingeholten Gutachten zufolge sei das Verladen des Paketes die wesentliche Ursache für den Sehnenriss. Hier achtete das Gericht auf verschiedene Details: So sei laut dem Gutachten der zeitliche Abstand zwischen dem Unfallereignis und dem ersten ärztlichen Kontakt regelhaft für solch eine frische, traumatische Verletzung.

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Auch die MRT-Untersuchung habe einen frischen Riss ohne wesentliche Hinweise auf Vorschädigungen der Bizepssehne gezeigt. Zudem sei das Bild, das sich unter der Haut zeige, für einen solchen Unfall typisch, wobei das Anheben eines 30 kg schweren Pakets mit einem Arm auch nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen wäre. Es handelt sich, so das Gericht, daher rum eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten, und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde – und ebenso hätte im privaten Umfeld passieren können. 

Die Berufsgenossenschaft kann noch die Zulassung der Berufung beantragen. 

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