Eine Spedition ließ ihre Lkw eine Umweltzone durchqueren – trotz einer Durchfahrverbotszone für solche Fahrzeuge. Anlieger gingen dagegen vor, scheiterten nun aber vor dem BGH. 

Anwohner der Stuttgarter Umweltzone sind mit ihrer Klage gescheitert: Die Eigentümer von Grundstücken an und in der Nähe einer Straße, für die ein Lkw-Durchfahrtsverbot besteht, waren gegen eine Spedition vorgegangen, die gegen dieses Verbot mehrfach täglich verstoßen hatte, indem sie das Gebiet mit Lkw befuhr. Unter Berufung auf die mit der Feinstaub- und Stickoxidbelastung einhergehenden Gesundheitsgefahren nahmen sie die Spedition auf Unterlassung in Anspruch. Bereits vor den Gerichten in erster und zweiter Instanz blieben die Kläger erfolglos. Jetzt wurde auch die Revision vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (Urteil v. 14. Juni 2022, Az. VI ZR 110/21). Zwar solle das Verbot grundsätzlich alle vor der Belastung durch Abgase schützen, das verschaffe einzelnen Personen aber keinen Anspruch. 

Schutz der Allgemeinheit, jedoch nicht von Einzelpersonen

Nach der Beschilderung der Straße sei Lieferverkehr zwar erlaubt – reine Durchfahrten, wie im Falle der Lkw der Spedition, waren davon aber nicht gedeckt. Trotz des Verstoßes hätten die Kläger dabei keinen Unterlassungsanspruch gegen dieses Verhalten, „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt“, ergänzt die Pressemitteilung des Gerichts. 

Das Durchfahrtsverbot für Lkw sei nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentration angeordnet worden, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet – um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Grenzwerten entgegenzuwirken. Die Kläger seien nur als Teil der Allgemeinheit von der Regelung begünstigt, Einzelinteressen schütze das Durchfahrtsverbot hingegen nicht.

Schon angesichts der Größe der Verbotszone könne man nicht annehmen, dass die von Kraftfahrzeugen an einer beliebigen Stelle der Zone erzeugten Abgase bzw. Immissionen eine unmittelbare Gefahr der Grenzwertüberschreitung und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen würden. Im Ergebnis lasse sich kein Personenkreis bestimmen, der individuelle Unterlassungsansprüche gegen das Durchfahrtsverbot innehabe. 

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