Große Online-Shops betreiben meist ein Lager welches nicht unmittelbar an den Sitz und die Verwaltung des Unternehmens angegliedert ist. Aber genau dieser Umstand führt in der Praxis zu Problemen. Für Kunden-Retouren verpflichtet der Gesetzgeber zu einer Methode, die für Logistiker und Händler große Probleme darstellt.

Geänderte Rechtslage macht Rücksendung problematisch

Bis zum 12. Juni 2014 war es kein Problem, in einem Online-Shop verschiedene Adressen im Impressum und für die Rücksendung in der Widerrufsbelehrung zu nennen. Weichten beide Adressen voneinander ab, reichte ein ausdrücklicher Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Widerruf „durch Rücksendung der Sache aus logistischen Gründen nur an die genannte Adresse erfolgen kann“.

Seit dem 13.06.2014 ist diese Möglichkeit für Händler weggefallen. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich gegen die bisherige Rechtslage entschieden und schafft für Händler damit ein großes logistisches Problem.

Rücksendung hat an Adresse aus Impressum zu erfolgen

Das aktuelle, seit dem 13.06.2014 gültige Widerrufsrecht sieht vor, dass der Verbraucher seine Waren stets an die im Impressum angegebene Adresse (= Hauptsitz) zurücksendet. Die Anschrift, die im Impressum anzugeben ist, ist dabei die des Unternehmenssitzes. Der Sitz ist dort, wo sich der Betriebsmittelpunkt befindet, d.h. wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Das Lager zählt nicht als Sitz. Und genau hier liegt das große logistische Problem.

Zwar können Online-Händler eine zusätzliche Adresse nennen, an die die Rücksendung alternativ erfolgen kann. Die Betonung muss hierbei jedoch auf „eine“ und „zusätzliche“ liegen. Für Händler bedeutet dies zwar hier die Chance, dass der Kunde die Ware tatsächlich an die angegebene Lager-Anschrift übersendet. Die zusätzliche Rücksendemöglichkeit ist jedoch unverbindlich und muss vom Kunden nicht genutzt werden. Dass keine Pflicht zur Rücksendung an das zusätzlich benannte Lager besteht, macht auch die entsprechende vom Gesetzgeber vorgegebene Belehrung deutlich. Formulierungsbeispiel: „Sie haben die Waren […] an uns oder an [hier Lageranschrift angeben] zurückzusenden oder zu übergeben […].

Abweichende Regelungen bürgen Abmahnrisiko

Im Grundsatz muss Folgendes festgehalten werden: Das aktuelle Widerrufsrecht sieht vor, dass der Verbraucher seine Waren stets an die im Impressum angegebene Adresse (= Hauptsitz) zurücksendet. Zwar gibt es die Möglichkeit, eine zusätzliche Adresse zu nennen, an die die Rücksendung alternativ erfolgen kann.

Abweichende Regelungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im Gegenteil, sie bürgen die Gefahr einer Abmahnung.

Praxistipp

In der Praxis wäre es zwar möglich, dass der Händler die Kosten der Rücksendung stets übernimmt. In diesem Zuge übersendet er dem Kunden ein Retourenlabel, was mit der Adresse des Logistikstandortes adressiert ist. Dies wird der Kunde in den meisten Fällen auch nutzen. Jedoch ist er wie bereits erläutert, nicht dazu verpflichtet.

Es bleibt also abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier eine andere Lösung zulässt bzw. die Gerichte anders entscheiden. Solange müssen sich Online-Händler aber an den Gesetzeswortlaut halten, um keine Abmahnung zu riskieren.