In diesem und im kommenden Jahr erhält das Verpackungsgesetz einige neue Vorschriften – die Neuerungen im Überblick.

Hinter den neuen Vorschriften des Verpackungsgesetzes steht eine Gesetzesnovelle, mit der auch Anforderungen des EU-Rechts umgesetzt werden sollen. Für Gewerbetreibende, die mit Verpackungen zu tun haben, führt dies in einigen Bereichen zu Änderungen: So werden etwa die Anwendungsbereiche einiger Pflichten ausgedehnt und neue Adressatengruppen wie zum Beispiel Fulfillment-Dienstleister oder Marktplatzbetreiber einbezogen. Die erste wesentliche Änderung gilt bereits seit dem 3. Juli 2021. Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen tragen nun eine Hinweispflicht hinsichtlich der Rücknahme dieser Verpackungen. Wir zeigen, worum es geht.

Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt nun eine Hinweispflicht

Im Online-Handel kennt man das Verpackungsgesetz besonders wegen den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, zu denen insbesondere die Standard-Versandverpackung gehört. Logistiker aber wissen: Erschöpft hat es sich mit dieser Kategorie noch nicht: Es gibt auch Verpackungsarten, die nicht unter die Systembeteiligungspflicht fallen.

Hier geht das Gesetz nicht davon aus, dass es sich um Verpackungen handelt, die beim Endverbraucher anfallen und von diesem einfach über den Hausmüll entsorgt werden (können). Vielmehr müssen diese Verpackungen prinzipiell von Hersteller bzw. den nachfolgenden Betreibern am Ort der tatsächlichen Übergabe bzw. in dessen unmittelbarer Nähe zurückgenommen werden, wobei sich hier auch an Dienstleistern bedient werden darf. Um diese Rücknahmepflicht selbst geht es allerdings in der Änderung gar nicht unmittelbar.

Die Neuigkeit besteht darin, dass Letztvertreiber solcher systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nun eine Hinweispflicht tragen. Sie müssen Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

Das gilt laut dem Verpackungsgesetz für die folgenden Verpackungsarten:

  • Transportverpackungen:
    Sie erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren, indem sie die direkte Berührung der Ware und Transportschäden (im Handel) vermeiden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. Beispiele dafür sind Paletten oder Großverpackungen.
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen:
    Beispiele dafür sind Verkaufs- oder Umverpackungen, die für Gewerbe- oder Industrieunternehmen bestimmt sind, wie großgewerbliche Verpackungen etc.
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen:
    Sie sind dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung wird durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch Pfand, gefördert.

Wer solch eine Verpackung als Letztvertreiber an Endverbraucher in den Verkehr bringt, muss nun einen entsprechenden Hinweis vorhalten. Online-Händler sollten diesen in ihrem Shop am jeweiligen Produkt anzeigen, für das eine solche Verpackung verwendet wird. Mitglieder des Händlerbundes erhalten etwa einen entsprechenden Hinweis im Mitgliederbereich.

Ebenfalls neu: Die Benennung eines Bevollmächtigten durch ausländische Händler

Eine weitere Änderung tritt ebenfalls am 3. Juli 2021 in Kraft, diese betrifft jedoch ausländische Produzenten und Online-Händler. Auch wer aus dem Ausland nach Deutschland handelt, muss die Vorschriften des Verpackungsgesetzes beachten, schließlich fallen auch die hier verwendeten Verpackungen in Deutschland an und müssen gesammelt und verwertet werden. Ausländische Akteure können nun einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen, der die Pflichten für den eigentlich Verantwortlichen übernimmt. So soll gewährleistet sein, dass dieser die Pflichten kennt und auch jemand zur Verantwortung gezogen werden kann, falls diese nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, teilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister jüngst in ihrer Pressemitteilung vom 2. Juli 2021 mit.

Neben diesen beiden Änderungen wartet das Verpackungsgesetz noch mit einigen anderen Anpassungen auf, die jeweils am 1. Januar 2022 und am 1. Juli 2022 in Kraft treten. Besonders wichtig wird es dabei zum letzten Stichtag: Die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID wird hier deutlich ausgeweitet, zudem werden auch Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister stärker in die Verantwortung gezogen.

Einen Überblick über die neuen Regelungen im Verpackungsgesetz gibt es auch im nachfolgenden Video: