Unterfährt ein Lkw eine Brücke, obwohl sein Fahrzeug eigentlich zu hoch ist, hat dies zum einen verkehrsrechtliche als auch haftungsrechtliche Folgen.

Für viele Zuschauer ist es ein harmloser Spaß und sie erfreuen sich beispielsweise bei Youtube daran, wenn Lkws mit einer Brücke kollidieren. Für die Sicherheit im Straßenverkehr ist jede Kollision jedoch eine Gefahr. Löst ein zu hohes Fahrzeug beispielsweise eine lichtschrankengeregelte Höhenkontrolle (unter anderem vor dem Elbtunnel) aus, wird aus Sicherheitsgründen automatisch eine Vollsperrung der jeweiligen Fahrbahn angeordnet. Die Missachtung der Höhenbeschränkung ist deshalb zu recht bußgeldbewehrt. 

Daher muss der Fahrer vor dem Start mit seiner Fracht natürlich die Strecke kennen, als auch die Anweisungen des Auftraggebers einplanen. Des weiteren können behördliche Genehmigungen für die Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge nötig sein. Diese Genehmigungen werden meist unter konkreten Auflagen wie der Festsetzung eines bestimmten Fahrweges erteilt.

So geschehen beim Transport zweier Kühler, die auf jeweils zwei Lkw samt Anhänger zum Zielort transportiert werden sollten. Auf dem Weg blieb das Frachtgut aber beim Unterqueren einer Brücke hängen und wurde dadurch beschädigt. Knackpunkt war, dass die Fahrtstrecke von der genehmigten abwich. Das Gericht verurteilte den Frachtführer letztendlich zur vollen Haftung.

Konkreter Fahrweg in Genehmigung nicht grundlos

In der erteilten Genehmigung war auch in diesem Fall ein detaillierter Fahrweg festgelegt worden. „Insoweit lag es auf der Hand, dass dieser Fahrweg gerade im Hinblick auf Gewicht und Ausmaße des Transportgutes unbedingt eingehalten werden musste und das Verbleiben auf dem genehmigten Fahrweg ständig überprüft werden musste, um eine ansonsten sehr naheliegende Beschädigung des Transportgutes zu vermeiden”, so die wenig überraschende Urteilsbegründung (Landgericht Limburg, Urteil vom 11. März 2020, Aktenzeichen: 5 O 28/19).

Das Abkommen von dem genehmigten Fahrweg und das nachfolgende Unterfahren einer Brücke auf einer nicht genehmigten Strecke sei insoweit ein erheblicher und besonders schwerer Pflichtenverstoß, bei dem sich die Verantwortlichen der Gefahr nicht bewusst waren oder sie einfach in Kauf genommen haben. Auch die Beauftragung eines Unterfrachtführers brachte in dem Fall keine Erleichterung, denn auch für diesen muss der Hauptfrachtführer als direkter Vertragspartner des Absenders einstehen.