Ein Paketbote ist wegen der Nutzung seines Scanners am Steuer zu einer Geldbuße verurteilt worden. 

Elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, dürfen beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht verwendet werden. Was kompliziert klingt, ist vermutlich aber vielen im Kontext mit Smartphones bekannt: Die dürfen beim Fahren eines Autos oder eines anderen Kraftfahrzeugs grundsätzlich nicht benutzt werden. Dass sich die entsprechende Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO) aber nicht nur auf Handys bezieht, hat nun das Oberlandesgericht Hamm deutlich gemacht.

Es bestätigte die Entscheidung eines Amtsgerichtes, nach welcher ein Paketbote wegen der Bedienung seines Scanners im Auto zu einer Geldbuße verurteilt wurde (Beschluss v. 3.11.2020, Az. 4 RBs 345/20).

Amtsgericht: Nutzung des Scanners am Steuer nicht erlaubt

Während der Fahrt hatte der Angeklagte einen Scanner genutzt, „indem er diesen mit seiner rechten Hand halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte“. Das geschah laut Gerichtsbeschluss wissentlich und willentlich – also vorsätzlich.

Bei dem Gerät handelte es sich um einen Scanner, mit dem Paketboten ihre Arbeit organisieren. Das Gericht stellte fest, dass er etwa dazu dient, dem Boten die auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen und die Lieferadresse anzuzeigen. Hat der Fahrer einen Auftrag erledigt, meldet er dies über den Scanner an die Spedition. Auch eine Batterie bzw. einen Akku hat der Scanner. Diese Merkmale sind nicht ganz irrelevant: Es ist nicht die Nutzung jeder Art von elektronischen Geräten verboten, vielmehr müssen sie eben die Zwecke der Kommunikation, Information oder Organisation haben. So hat ebenfalls das Oberlandesgericht im Jahr 2019 geurteilt, dass das Anschließen eines Smartphones an eine Powerbank während der Fahrt nicht unbedingt einen solchen Rechtsverstoß darstellt.

OLG Hamm bestätigt Urteil wegen verbotswidriger Nutzung

Das Amtsgericht jedenfalls sieht den Tatbestand als gegeben und verurteilt den Betroffenen zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 120 Euro. Vor dem Oberlandesgericht Hamm hat der Fahrer dann eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt. Diese hatte in der Sache aber keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass es sich um ein elektronisches Gerät handelt, das wegen der Anzeige von Adressen und Aufträgen der Information und Organisation dient, aber auch der Kommunikation mit der Zentrale. Da der Betroffene das Gerät „aufgenommen und bedient“ habe, sei der Tatbestand erfüllt worden, und das eben auch vorsätzlich.

„Der Gesetzgeber wollte der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entgegenwirken und hat den Tatbestand zudem offen formuliert. Der Scanner der Marke N wird wie ein Mobiltelefon über eine Tastatur bedient und verfügt auch über ein Display. Die Bedienung des Gerätes erfolgt weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führt ebenso wie dieses zur Ablenkung des Fahrers“, heißt es im Beschluss. Es bleibt damit für den Paketboten also bei der Verurteilung zur Zahlung eines Bußgeldes.