Gilt ein E-Bike als motorisierter, fahrbarer Untersatz? Mit dieser Frage musste sich gerade das Oberlandesgericht in Karlsruhe auseinandersetzen. 

Trunkenheit im Verkehr ist laut § 316 Strafgesetzbuch strafbar. Bestraft wird derjenige, der aufgrund des Genusses von Alkohol nicht mehr dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Ob jemand dazu nicht mehr in der Lage ist, entscheidet sich an der Höhe des Alkoholpegels.

Absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Je nach Höhe des Alkoholspiegels wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden. Absolute Fahruntüchtigkeit bei Führern von Kfz liegt bei einem Blutalkoholspiegel von 1,1 Promille vor; bei Radfahrern ab 1,6 Promille. Wer trotz dieses Alkoholspiegels fährt, riskiert eine Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr.

Ab 0,3 Promille spricht der Jurist von relativer Fahruntüchtigkeit. Hier genügt nicht der Blutalkoholspiegel um sich bereits strafbar zu machen. Zur Promillezahl müssen Ausfallerscheinungen, wie etwa das Fahren von Schlängellinien, hinzu kommen.

Was ist ein E-Bike?

Mit der Frage, welche Promillegrenze für den Fahrer eines E-Bikes ausschlaggebend ist, musste sich nun das Oberlandesgericht Karlsruhe laut LTO auseinander setzen: Der Fahrer eines Pedelecs ist mit einer einbiegenden Radfahrerin kollidiert. Diese hatte die Vorfahrt missachtet. Bei dem Fahrer wurde allerdings ein Blutalkoholspiegel von höchstens 1,59 Promille festgestellt. Die Staatsanwaltschaft erhob daher Anklage wegen Trunkenheitsfahrt, da laut Ansicht der Strafverfolgungsbehörde bereits absolute Fahruntüchtigkeit vorlag. Für ein E-Bike sei als motorisiertes Fahrzeug die gleiche Promillegrenze in Höhe von 1,1 Promille wie bei Kfz ausschlaggebend.

Keine Kraftfahrzeuge

Nachdem bereits das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg den Angeklagten frei sprachen, legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Allerdings konnte auch das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Meinung der Staatsanwaltschaft nicht teilen: Ein E-Bike stelle mit der handelsüblichen Begrenzung von 25 km/h kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes dar. Die endgültige Beurteilung der Rechtslage ist damit allerdings noch nicht getroffen: Bei dem Beschluss handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Gerichts. Allen Beteiligten wurde nun noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.