Obwohl der Fahrer in der Praxis bei der Beladung des Transportfahrzeuges oft gar nicht anwesend ist, kann er zur Verantwortung gezogen werden, wenn es zu einem Schaden an dem Transportgut kommt. Welche Pflichten hat er, um nicht wegen einer mangelhaften Ladungssicherung zur Verantwortung gezogen zu werden? Nachfolgend ein kleiner Überblick...

Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen, § 412 HGB.

„Beförderungssichere Verladung“ des Absenders

Die „beförderungssichere Verladung“ trifft also den Absender, was aufgrund seiner guten Kenntnis über das Frachtgut am sachgerechtesten erscheint. Eine „beförderungssichere Verladung“ bedeutet, dass der Absender das Transportgut so zu befestigen hat, dass es nach den normalen Umständen vor einem Verschieben, Umfallen und Herabfallen sicher ist. Auch eine plötzliche Vollbremsung zählt noch zu den „normalen Umständen“, die der Absender bei seiner Verladung berücksichtigen muss. Der Frachtführer ist verpflichtet, den Absender auf aufgetretene Mängel in der Ladungssicherung hinzuweisen.

„Betriebssichere Verladung“ durch den Frachtführer

Die „betriebssichere Verladung“ richtet sich dagegen an den Frachtführer. Er muss u.a. dafür sorgen, dass keine Gefahr für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges besteht und eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer vermieden wird. Der Frachtführer muss in diesem Zusammenhang beispielsweise sicherstellen, dass die für das verwendete Fahrzeug zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird und eine Ladung mit Überlänge entsprechend den Vorgaben der StVO gekennzeichnet wird (z.B. durch eine hellrote Fahne).

 

Der Frachtführer muss den Absender außerdem bei Bedarf anweisen und eine entsprechende Nachprüfung vornehmen (sog. Abfahrtskontrolle), jedoch nicht die komplette Beladung überwachen. Sind bei der Beladung durch den Absender Mängel aufgetreten, kann die Fahrt nicht begonnen werden.

Haftungsverlagerung auf Personal?

Auch wenn Absender und Frachtführer die beförderungssichere bzw. betriebssichere Verladung nicht selbst, sondern durch beauftragtes Personal durchführen, müssen sie persönlich dafür einstehen.