Die Weitergabe von E-Mail-Adressen der Empfänger an das Transportunternehmen erfolgt keineswegs, um diese zu ärgern. Vielmehr soll der Besteller über den Status seiner Sendung informiert und so eine reibungslose Zustellung ermöglicht werden. Tatsächlich warnen Datenschützer vor einer ungefragten Übermittlung.

Einverständnis der Empfänger zur Weitergabe der E-Mail-Adresse

Die Flut an E-Mails in deutschen E-Mail-Postfächern ist nicht zu bremsen. Dazu tragen auch Benachrichtigungen und Statusmeldungen von Online-Shops und Paketdiensten zur Sendungsverfolgung bei. 

Die Übermittlung der Postadresse an den Transporteur ist natürlich zwingend notwendig, denn dies erfolgt unter der Prämisse der Vertragsabwicklung: Ohne Anschrift kann kein Paket zugestellt werden. Geben Online-Händler die E-Mail-Adresse ihrer Kunden an einen Transportdienstleister weiter, dann lediglich vor dem Hintergrund, einen guten Service zu bieten. Für diese Weitergabe ist datenschutzrechtlich daher eine Einwilligung des Betroffenen notwendig. Ohne diese darf der Besteller nicht vom Transporteur angeschrieben werden. Eine mutmaßliches Einverständnis des Kunden ist nicht ausreichend.

Berechtigtes Interesse für Weitergabe ohne Zustimmung

„Nutzen Sie die Sendungsverfolgung, wenn Sie online Pakete bestellen?“ Die Chancen, dass die meisten Online-Shopper diese Frage mit „Ja.“ beantworten, stehen ziemlich gut. Sowohl Händler, Kunden als auch der Transporteur haben ein Interesse daran, dass die Sendungen schnell, sicher und reibungslos ankommen. Durch die Sendungsverfolgung wird die Gefahr von Versandrückläufern und Zustellproblemen verringert (insbesondere bei verderblicher Ware), da sich die Empfänger auf ein Lieferfenster einstellen können. 

Vergleichbar mit der Bestellbestätigungs-Mail, die eine gesetzliche Pflicht ist, würde auch die Benachrichtigung zur Sendung den Kunden nicht belästigen. Vielmehr wünschen die meisten Kunden sogar genauere Informationen zur Zustellung ihres Pakets. Es ist daher durchaus denkbar, dass sich die Datenschützer künftig noch von diesen Argumenten überzeugen lassen.

Fazit und Praxisempfehlung

Zwar gibt es bisher einige öffentliche Statements der Datenschützer (etwa der sogenannten Datenschutzkonferenz), Bußgeldverfahren oder gerichtliche Entscheidungen sind bisher jedoch noch nicht bekannt und damit gibt es auch noch keine abschließende Rechtsklarheit. Es bleibt abzuwarten, welche Ansicht sich in Zukunft durchsetzen wird und ob die deutschen Richter ebenfalls Wert auf eine Sendungsverfolgung legen. Im Zweifelsfall iost aus juristischer Sicht der sichere Weg, im Bestellablauf eine Einwilligung über eine Checkbox einzuholen.

Alternativ könnten die Händler die Möglichkeit nutzen, dem Kunden die Zustellinformationen selbst zu senden und einen Link zur Sendungsverfolgung in die eigene Auftrags- oder Versandbestätigung einzubinden. Dies wäre die rechtlich unbedenkliche Alternative.