Mischbeladung rechtfertigt die Ausnahme nicht – Auch die Deutsche Post AG (DPAG) muss die Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen. Das urteilte heute der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Auf Privilegien als Universaldienstleister kann sich die DPAG in Sachen Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten nicht berufen – das entschied heute der Europäische Gerichtshof laut einer Mitteilung vom Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK). Dieser hatte vor dem Landgericht Köln einen wettbewerbsrechtlichen Prozess gegen die DPAG wegen ihrer Praxis angestrengt. Zur Dokumentation der Daten sind grundsätzlich alle Transportunternehmen verpflichtet, die Fahrzeuge bestimmter Gewichtsklassen nutzen. Dem Verband zufolge hatte die DPAG bei ihren rund 12.500 Zustellfahrzeugen allerdings darauf verzichtet und sich auf Privilegien als Universaldienstleister berufen.

Die Richter des Landgerichts wandten sich dann an den Europäischen Gerichtshof, um Unterstützung in der Auslegung der europäischen Rechtslage zu erhalten. Es ging dabei um die „Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ (Verordnung (EG) Nr. 561/2006), auf der die deutsche Fahrpersonalverordnung basiert. Hier findet sich die besagte Ausnahme, auf welche sich die Deutsche Post AG beruft. Sie besagt, dass auf die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten verzichtet werden darf, wenn das jeweilige Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes genutzt wird – es also darum geht, die flächendeckende Grundversorgung sicherzustellen.

Erhebliche Nachteile für Wettbewerber

Dem BIEK zufolge war die Deutsche Post der Ansicht, dass diese Ausnahme auch dann greifen würde, wenn ihre Fahrzeuge nur zum Teil mit solchen Universaldienst-Lieferungen beladen sind. Das würde erhebliche Nachteile für Wettbewerber bedeuten. „Die von der DPAG praktizierte Mischbeladung führte nämlich dazu, dass – anders als bei den Wettbewerbern – überhaupt keine Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten erfolgte“, kritisiert der Verband.

Der EuGH hat sich in seinem Urteil nicht der Ansicht der Deutschen Post AG angeschlossen. Ein Universaldienstleister könne sich nur dann auf die Ausnahme berufen, wenn die jeweiligen Fahrzeuge tatsächlich und ausschließlich genutzt werden, um den Zweck dieser Universaldienstleistung zu erfüllen. Bei einer Mischbeladung in der von der DPAG praktizierten Form rechtfertige aber nicht, dass man sich auf dieses Privileg stützen könne. „Wir begrüßen die Entscheidung des EuGH, die endlich eine ungerechtfertigte Privilegierung beendet und damit den fairen Wettbewerb stärkt“, kommentiert der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann das Urteil.