Vergisst ein Postbote die Handbremse anzuziehen, haftet er für den entstandenen Schaden.

Wer sein Fahrzeug auf einer abschüssigen Straße abstellt, der weiß, dass es durchaus angebracht ist, die Handbremse anzuziehen. Ein Postbote hat das vergessen und es kam, wie es kommen musste: Der VW Transporter verselbstständigte sich auf der Straße mit einem Gefälle von gut zehn Prozent. Er überrollte einen großen Steinblock, wobei Achsenträger und Stoßdämpfer beschädigt wurden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite kam er zum Stehen. Den Schaden in Höhe von 873,07 Euro wollte der Postbote allerdings nicht zahlen. Also musste das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 11.04.2019, Aktenzeichen: 1 Ca 1225/18) den Fall entscheiden.

Verhalten war grob fahrlässig

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass sich der Arbeitnehmer grob fahrlässig verhalten hat: Beim Parken auf einer abschüssigen Fläche muss ein Fahrzeug zweifach gesichert werden. Einmal durch Einlegen des Ganges und zusätzlich durch das Anziehen der Handbremse. Da Arbeitnehmer grundsätzlich gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Schäden haften, die sie vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, muss der Postbote hier den Schaden begleichen.

Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit

Bei der einfachen Fahrlässigkeit sieht es anders aus. Hier muss der Arbeitnehmer nicht haften. Da stellt sich die Frage: Wo ist der Unterschied? Die Gemeinsamkeit liegt jedenfalls darin, dass der Schaden nicht absichtlich, also mit Vorsatz verursacht wurde. Wer fahrlässig handelt, lässt nämlich lediglich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht (§ 276 BGB). Bei einfacher Fahrlässigkeit handelt es sich um ein „Das kann ja mal passieren”.

Beispiel: Susi Sorglos rutscht ihr Arbeitshandy aus der Hand in die volle Kaffeetasse. „Kann ja mal passieren”, sagt der Chef. Sie muss den Schaden nicht begleichen.

Dagegen sind Fälle von grober Fahrlässigkeit am besten mit der Aussage „Das darf nicht passieren” zu beschreiben.

Beispiel: Susi Sorglos fährt mit dem Firmenwagen noch fix bei rot über die Ampel und verursacht eine Kollision. „Darf nicht passieren”, sagt hier der Chef. Sie muss zahlen.

Dass das Abstellen eines Fahrzeuges an einem Hang ohne Sicherung grob Fahrlässig ist, hat bereits 1999 das Landgericht Nürnberg - Fürth (Urteil vom 25.02.1999, Aktenzeichen: 2 S 10642/98) festgestellt. Es ist schlicht so, dass der Autofahrer damit rechnen muss, dass sich ein Gegenstand mit Rädern auf einer abschüssigen Fläche in Bewegung setzt.