Erwirbt ein Wohnungseigentümer einen Stellplatz, so muss dieser auch zum Parken geeignet sein.

Wer eine Sache verkauft, muss dafür sorgen, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Erfüllt die Sache diese Voraussetzung nicht, so liegt ein Sachmangel vor, der dem Käufer verschiedene Ansprüche, wie etwa das Recht auf eine Kaufpreisminderung, einräumt. Von diesem Recht hat ein Wohnungseigentümer aus Niedersachsen Gebrauch gemacht: Ihm ist der erworbene Tiefgaragenstellplatz zu eng.

20.000 Euro für 2,5 Meter

Der Kläger, ein Wohnungseigentümer aus Niedersachsen, hat zu seiner Eigentumswohnung auch einen Stellplatz in der Tiefgarage für 20.000 Euro erworben. Zufrieden ist er mit dem Kauf allerdings nicht, so die LTO: An der breitesten Stelle misst der Stellplatz gerade einmal 2,5 Meter. Nach Ansicht des Klägers könne er in so eine schmale Lücke nicht mühelos einparken. Daher hat er vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises zurück verlangt. Dieser weigerte sich, aber wurde daraufhin verklagt.

58 Meter rückwärts fahren

Das Gericht beauftragte sodann einen Gutachter, der feststellen sollte, ob ein müheloses Einparken tatsächlich nicht möglich sei. Dieser stellte fest, dass es genau zwei Wege gibt, einen gängigen Mittelklassewagen in die Parklücke zu bekommen: Entweder fährt der Fahrer die 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage zum Stellplatz rückwärts oder aber er wendet in der sechs Meter breiten Fahrgasse. Anders sei eine Benutzung des Stellplatzes nicht möglich. Im Ergebnis hat das Gericht dem Kläger also Recht gegeben: Wer einen Stellplatz erwirbt, soll diesen auch mühelos nutzen können. Dies ist die gewöhnliche Beschaffenheit von Stellplätzen. Auch die Gesamtumstände kamen zum Tragen: Preis und Lage sprechen dafür, dass der gekaufte Stellplatz so gestaltet sein muss, dass ein Durchschnittsfahrer mit einem Mittelklassewagen in zumutbarer Weise einparken kann.