Das Streckenradar in Niedersachsen ist ein Pilotprojekt – betrieben werden durfte es bis zuletzt aber nicht. Das hat sich mit einer neuen gerichtlichen Entscheidung geändert.


Es überwacht das Fahren mit der korrekten Geschwindigkeit, und zwar nicht etwa punktuell wie üblich, sondern abschnittsweise: Das Streckenradar, auch Section Control genannt. Das Erste dieser Art in Deutschland wird in Niedersachsen auf der B6 – wieder – eingesetzt. Wieder, weil der Betrieb bis zuletzt durch eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts untersagt war (wir berichteten). Nun hat das Oberverwaltungsgericht die Nutzung des Radars zur Überwachung der Geschwindigkeit zumindest vorläufig wieder erlaubt, wie es in einer Pressemitteilung heißt.

Rechtsgrundlage für Kontrollen wurde geschaffen

Das besondere an dieser Art der Geschwindigkeitsüberwachung ist die Art der Messung. Die Fahrzeuge werden dabei an Anfang und Ende eines Abschnitts erfasst. Dabei wird neben Ort, Fahrtrichtung und Zeitpunkt auch das Kennzeichen registriert. Durch die Zeitstempel und die bekannte Länge des Abschnitts kann dann die Durchschnittsgeschwindigkeit festgestellt werden. Kommt es zu einem Verstoß, wird durch eine weitere Kamera ein Foto des Fahrzeugführers gemacht. Grundsätzlich werden dabei zunächst die Daten aller durchfahrenden Fahrzeuge verarbeitet, kommt es zu keiner Geschwindigkeitsüberschreitung, sollen die Erhebungen aber umgehend gelöscht werden.

Die Datenerhebung, auch wenn sie nur kurzfristig erfolgt, hat jedoch schließlich auch zur vorübergehenden Einstellung des Projekts im März gesorgt, nachdem die Testphase erst im Januar begonnen hatte. Das Verwaltungsgericht Hannover erblickte hier einen Verstoß gegen die Informationelle Selbstbestimmung, eine gesetzliche Grundlage für diesen Eingriff war damals nicht ersichtlich. Damit schloss sich das Gericht in seiner Grundaussage dem Bundesverfassungsgericht an.

Polizei will Starttermin mitteilen

Ende Mai ist es allerdings zu Änderungen im entsprechenden Polizeigesetz gekommen. Eine Abschnittskontrolle ist darin jetzt mit § 32 Abs. 7 NPOG ausdrücklich vorgesehen, weshalb das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg der Argumentation der Polizeidirektion folgte und den Beschluss des Verwaltungsgerichts, wodurch die Nutzung der Anlage untersagt worden war, änderte. Gegen Verfassungsmäßigkeit der neuen Rechtsgrundlage bestünden insofern keine durchgreifenden Bedenken, sie sei gerade für diese Radarkontrolle geschaffen worden und deren Einsatz sei auch gerechtfertigt.

Wie Heise Online mitteilt, werde die Polizeidirektion Hannover den Termin für die Wiederaufnahme des Betriebs vorher bekannt geben. Auch der niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz habe gegen die Technik nichts einzuwenden – sofern sie ausschließlich für Geschwindigkeitsmessungen genutzt werde und Überschreitungen sofort festgestellt würden. Nichttreffer müssten sofort spurenlos gelöscht werden.